Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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Begriffe (Art. 2 Bst. b): Von mehreren Kantonen und Verbänden wird gefordert, dass
Kulturgüterschutzräume nicht nur als Depotstandorte für Kulturgüter von nationaler Bedeutung festgelegt werden, sondern dass die Definition auch Objekte von regionaler Bedeutung miteinschliesst.
Aufgaben und Zusammenarbeit im Bereich Kulturgüterschutz (Art. 4 Bst. b): Die Kantone
und kulturellen Organisationen begrüssen die neue Namensgebung für das Inventar durchwegs. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone im Bereich KGS-Inventar wird aber als zu wenig präzis bemängelt. Gerade das Fehlen der Nennung und der Funktion der ausserparlamentarischen Kommission – der Schweizerischen Kommission für Kulturgüterschutz EKKGS – wird von der Mehrzahl der Kantone und Verbände bemängelt.
Ausbildung (Art. 4 Bst. h): Die Ausbildung von Fachpersonal von kulturellen Institutionen
durch den Bund wird durchwegs begrüsst. Gefordert wird aber, dass diese in Zusammenarbeit mit den kulturellen Institutionen zu geschehen habe. Einzelne Kantone fordern die Möglichkeit, Personal aus kulturellen Institutionen für Kulturgüter von regionaler Bedeutung ausbilden zu können.
Aufgaben der Kantone (Art. 5 Abs. 4): Zahlreiche Organisationen und Kantone wünschen,
dass der Gefährdungskatalog im Zusammenhang mit der Planung von Notfallmassnahmen nicht nur Feuer und Gebäudeeinsturz auflistet, sondern dass er durch die Gefährdungen Wasser und Erdbewegungen ergänzt wird.
Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern (Art. 6 Abs. 2): Aufgrund verfassungsmässiger
Zuständigkeiten des Bundes möchten verschiedene Kantone die zivilen Schutzmassnahmen im Hinblick auf Katastrophen und in Notlagen einzig auf die Kulturgüter von nationaler Bedeutung beschränken. Zudem möchten mehrere Kantone über die Kompetenzen und Kostenfolge für die Massnahmen konkretere Auskunft erhalten.
Schutzkategorien (Art. 7): Ebenfalls mehr Partizipation verlangen die Kantone beim
Vorgehen für die Erlangung des Sonderschutzes resp. des verstärkten Schutzes: Das Einreichen des Gesuchs durch den Bund bei der UNESCO soll in enger Zusammenarbeit mit dem Standortkanton erfolgen. Zudem wird gewünscht, dass für die Erlangung beider Schutzkategorien dasselbe Prozedere zu durchlaufen ist.
Kennzeichen Kulturgüterschild (Art. 11 Abs. 2): Die vorgesehene Möglichkeit, das
Kennzeichen bereits in Friedenszeiten anbringen zu können, wird von verschiedenen Kantonen und Organisationen begrüsst.
Bergungsort (Art. 12): Als durchwegs sinnvoll betrachtet wird die Schaffung eines
Bergungsortes für Kulturgüter aus Staaten, in denen ebensolche durch bewaffnete Konflikte gefährdet sind. Mehrere Kantone und Organisationen weisen jedoch darauf hin, dass auch sie gerne bei Grossereignissen vorübergehend auf Depots des Bundes zurückgreifen würden, wenn es zu Schäden in Archiven, Museumssammlungen usw. kommt.
Finanzierung (Art. 13): Für praktisch alle Kantone, die meisten Fachorganisationen und
drei politische Parteien ist es nicht akzeptabel, dass die Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen gestrichen werden sollen. So sei der Betrag zwar klein, seine Wirkung aber umso grösser. Zudem sende die Streichung ein widersprüchliches Signal aus: Stets werde die Wichtigkeit von Sicherstellungsdokumentationen betont, gleichzeitig plane der Bund aber, sich finanziell zurückzuziehen. Dies sei auch bedenklich, zumal die Schweiz durch die Ratifikation des Haager Abkommens von 1954 und der Zusatzprotokolle eine Koordinations- und Vorbildfunktion übernimmt. Insbesondere ist es für mehrere Kantone nicht nachvollziehbar, dass die finanzielle Unterstützung aus dem Gesetz gestrichen wurde, obwohl das Parlament noch nicht darüber befunden hat. So fordern verschiedene Kantone dann weiter, dass sie von der Aufgabe der Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen entbunden werden, sollte sich der Bund aus dieser Aufgabe tatsächlich zurückziehen.