Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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Bedeutung von Bund und Kanton finanziert oder mitfinanziert. Das Kriterium der

Besonderheit fällt mit der neuen Regelung weg.

Antrag: «Sie erstellen von ihren besonders schutzwürdigen Kulturgütern

Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.» Kanton BS

zusätzlich (Variante: «von ihren Kulturgütern nationaler und regionaler Bedeutung»).

Kanton ZG

Abs. 3 Antrag: «Sie erstellen von ihren besonders schutzwürdigen Kulturgütern

Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien, die getrennt von den Originalen an geschützten Orten aufzubewahren sind.»

KSD

Abs. 3 Antrag: «Sie erstellen von ihren Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.»

Kanton AI, BS, OW, SG, SH, TG, KSD sowie SGKGS, SKR sinngemäss

Abs. 4: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb an dieser Stelle nur Feuer und

Gebäudeeinsturz ausdrücklich erwähnt werden und insbesondere Wasser ungenannt bleibt. Es braucht hier eine Formulierung, die alle möglichen Ereignisse einschliesst. Der Auftrag soll sich allerdings nur auf Kulturgüter von nationaler, gesamtschweizerischer Bedeutung erstrecken, da sich die Kompetenz des Bundes in Sachen ziviler Schutz von Kulturgütern vor den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten primär und bei Katastrophen und

Notlagen ausschliesslich auf Kulturgüter von nationaler, gesamtschweizerischer Bedeutung beschränkt.

Antrag: «Sie planen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung Notfallmassnahmen zum Schutz insbesondere gegen Feuer, Gebäudeeinsturz, Wasserschäden, Erdbewegungen sowie andere Schadensereignisse.»

Kanton GE

Absatz 4: «Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen eine Katastrophe oder eine Notlage, von der Kulturgüter betroffen sind.»

Kanton JU

Absatz 4: «Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen einen bewaffneten Konflikt, eine Katastrophe oder eine Notlage.»

Kanton SO

Abs. 4: «Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen natur- und zivilisationsbedingte Katastrophen und Notlagen.»

Kanton UR

Abs. 4: «Sie planen Notfallmassnahmen insbesondere zum Schutz gegen Feuer, Wasser und Gebäudeeinsturz sowie gegen Gefährdungen bei Katastrophen und in Notlagen.»

Kanton ZG

Abs. 4: «Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer, Wasser und

Gebäudeeinsturz.»

Kanton VS

Absatz 4 sollte so formuliert werden, dass die Notfallmassnahmen zum Schutz gegen alle Schadenfälle geplant werden, nicht nur zum Schutz gegen Feuer und Gebäudeeinsturz.

Kanton AI, BS, OW, SG, TG, KSD

Abs. 5: … stellt eine neue Vorschrift dar. Gemäss Art. 46 Abs. 4 BZG können die Kantone Eigentümer sowie Besitzer unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden. Der neue Abs. 5 verpflichtet aber die Kantone, Räume bereit zu stellen. Diese Verpflichtung können sie dann aber gemäss Art. 46 Abs. 4 BZG an Eigentümer und Besitzer delegieren. Für Kulturgüter in ihrem Eigentum haben sie aufgrund der neuen Bestimmung in jedem Fall