Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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(VBS) stellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem betreffenden Kanton den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.»
Art. 8 Verstärkter Schutz
Kanton AI, BS, OW, SG, TG, ZS, KSD; SH sinngemäss
Antrag: Art. 8 Abs. 1: «Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Kanton für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der UNESCO ein Gesuch um Erlangung des verstärkten Schutzes nach den Artikeln 10-14 des Zweiten Protokolls einreichen.»
Art. 8 Abs. 2: «Das VBS stellt im Einvernehmen mit dem EDI und dem betreffenden Kanton den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.»
SGKGS, SKR, Traditions pour Demain
Abs.1 gibt den Wortlaut des massgebenden Art. 10 Protokoll 2 nicht korrekt wieder. Hier wäre eine Präzisierung hilfreich.
Art. 9 Kennzeichen
Kanton AR, GL und GR sinngemäss
Artikel 9 Abs. 2: Wir sind überrascht, dass der Bundesrat die technischen Vorgaben für die Herstellung des Kulturgüterschildes festlegt. Unserer Meinung nach wäre dies eine Aufgabe des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS).
Kanton GE
Die vom Bundesrat erarbeiteten technischen Vorgaben decken einen grösseren Bereich als nur die Herstellung des Schildes ab. Der Begriff «für die Herstellung» macht daher keinen Sinn.
SGKGS, SKR, Traditions pour Demain
Es sollte hier das Kennzeichen des Sonderschutzes abgebildet werden.
Art. 10 Verwendung des Kennzeichens
Kanton GE
Artikel 10 und 11: Diese Bestimmungen beziehen sich beide auf die Verwendung des Kennzeichens. Demzufolge können diese beiden Artikel zusammengelegt werden.
Im Weiteren ist es notwendig, klar festzulegen, auf welche Weise das Kennzeichen für Kulturgüter von regionaler Bedeutung verwendet werden kann.
Kanton UR
Zu Absatz 2: Die Anordnung mit dem dreifach wiederholten Schild unter Sonderschutz stehende Kulturgüter ist unseres Erachtens nicht hinreichend definiert. Eine grafische Darstellung wäre sehr hilfreich.
Zu Absatz 3: Die Formulierung, wonach unter verstärktem Schutz stehende Kulturgüter mindestens einem Schild gekennzeichnet werden, ist unklar. Die zulässige Anzahl Schilder ist nicht definiert und somit offen. Auch in diesem Fall wäre eine konkrete Darstellung der