Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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2. Details zu den Stellungnahmen (KGSG)

Ingress

SGKGS, SKR

Nach der Auflistung der gesetzlichen Grundlagen sollte hier die Absicht des Gesetzgebers, den Schutz und Erhalt der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und

Notlagen sicherstellen, erwähnt werden.

Universität Genf, Prof. Dr. Renold

Wir bedauern es, dass in der Einleitung kein Bezug genommen wird auf die Entwicklung der Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts zum Kulturgüterschutz in Friedenszeiten und bei bewaffneten Konflikten, auf die Bestimmungen in den Artikeln 8 (2)(b)(ix) und 8 (2)(e)(iv) des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und auf die Bestimmungen in Artikel 3(d) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien, die sich auf die vorsätzliche Zerstörung von Kulturgütern beziehen.

Art. 1 Gegenstand

Kanton GE

Die Definitionen von Katastrophe und Notlage sind zu restriktiv und müssen überarbeitet werden.

ICOMOS Suisse, NIKE, KSD, VKKS, Schweizer Heimatschutz, ARS, Schweizerischer Burgenverein, DAH, SAM

In Artikel 1 wie auch im Titel des Gesetzesentwurfs kommt die Ausdehnung des

Geltungsbereichs klar zum Ausdruck. Diese Ausdehnung ist sinnvoll und zeitgemäss, denn damit wird der Kulturgüterschutz legitimiert auch in Friedenszeiten bei Katastrophen und Notlagen aktiv zu werden. Damit wird die Kulturhoheit der Kantone nicht tangiert (BV 69).

Kanton VD

In diesem Stadium des Verfahrens möchte der Regierungsrat des Kantons Waadt, dass unter Ihrer Leitung finanzielle Begleitmassnahmen für die Kantone und Gemeinden geprüft werden.

Kanton VS

Im ersten Artikel dieses Gesetzesentwurfs, der einen Ausbau der Aufgaben und der

Interventionsbereiche für den Schutz von Kulturgütern zur Folge hat, sind keine finanziellen Begleitmassnahmen oder zusätzlichen Bundesbeiträge vorgesehen. Somit gehen diese neuen Aufgaben, die beträchtliche Investitionen verursachen, hauptsächlich zu Lasten der Kantone und Gemeinden.

SZSV

Die Ausdehnung des Schutzes auf Katastrohen und Notlagen wird sehr begrüsst.

Centre Patronale

Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist einmal mehr ein Versuch des Bundes, sich unbemerkt in kantonale Angelegenheiten einzumischen, neue Sachzwänge aufzudrängen und die Rahmenbedingungen zu verschärfen. Kurz gesagt geht es darum, den Handlungsspielraum der Kantone einzuschränken. Dieser unerfreulichen Tendenz zur Zentralisierung muss Einhalt geboten werden. Wir lehnen den Gesetzesentwurf daher ab, jedenfalls was die Erweiterung des Geltungsbereichs anbelangt.