Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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Anordnung de Schilder zweckmässig.

Art. 11 Kennzeichnung

Kanton AG, AR, UR

Neu können die Kantone die auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter von nationaler Bedeutung bereits in Friedenszeiten kennzeichnen. Dies wird begrüsst.

Kanton UR

Befürchtet Wildwuchs in der Schweiz, wenn Ausführungsbestimmungen zur Kennzeichnung fehlen.

SGKGS, SKR sinngemäss

Abs. 2 sollte evtl. in der Verordnung präzisiert werden. (…) Ferner wäre auch die

Kennzeichnung (inkl. Ausweise des KGS Personals, Vorgabe nach P 1, Anh. 1) zu regeln.

CICR

Die Möglichkeit für die Kantone, auf ihrem Gebiet befindliche Kulturgüter bereits in

Friedenszeiten mit dem Schild zu kennzeichnen, erachten wir als angemessen.

Art. 12 Bergungsort

Kanton AI, BS, OW, SG, KSD; SH sinngemäss

Wir sind der Meinung, dass sich ein Bergungsort oder «Safe Haven» nicht nur im

internationalen Kontext als gutes Instrument des Kulturgüterschutzes erweisen könnte.

Grosse Schadensereignisse in Archiven, Museumssammlungen etc. könnten durchaus zum Antrag eines Kantons führen, dass auch Kulturgut von Schweizer Institutionen

vorübergehend in einem oder mehreren Depots des Bundes gelagert wird. Wie beantragen daher, einen «Safe haven» auch für Schweizer Kulturgut vorzusehen.

CICR

Obwohl es wahrscheinlich schwierig wäre, diese neue Bestimmung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts umzusetzen, erscheint sie uns angemessen. Dasselbe gilt für die Rolle, die der Unesco eingeräumt wird.

Centre Patronal

Diese Lösung ist wahrscheinlich vertretbar. Doch muss die Schweiz immer eine Pionierrolle übernehmen und finanzielle Mittel und personelle Ressourcen einsetzen, um als erstes Land eine solche Dienstleistung anzubieten?

Universität Genf, Prof. Dr. Renold

Wir bedauern es, dass die Revision nicht zum Anlass genommen wird, um diese Frage detaillierter zu regeln, als dies im vorgelegten Gesetzesentwurf der Fall ist, d. h. mit einer Definition (Art. 2 Bst. c E-KGSG) und einer Bestimmung, die den Bundesrat ermächtigt,

spezielle Staatsverträge abzuschliessen (Art. 12 E-KGSG).

Unseres Erachtens sollte die detaillierte Regelung der ILA – vollständig oder Teile davon – übernommen werden, zumindest für die Ausführungsverordnung des Gesetzes.

Im Einzelnen würde es darum gehen, die folgenden Fragen zu regeln:

- die Haftung für den Bergungsort (Guideline 4 a);

- das geltende Recht im Bergungsort (Guideline 4 b);

- die Einhaltung der Bestimmungen zur illegalen Ausfuhr, mit Ausnahme der