Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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Anordnung de Schilder zweckmässig.
Art. 11 Kennzeichnung
Kanton AG, AR, UR
Neu können die Kantone die auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter von nationaler Bedeutung bereits in Friedenszeiten kennzeichnen. Dies wird begrüsst.
Kanton UR
Befürchtet Wildwuchs in der Schweiz, wenn Ausführungsbestimmungen zur Kennzeichnung fehlen.
SGKGS, SKR sinngemäss
Abs. 2 sollte evtl. in der Verordnung präzisiert werden. (…) Ferner wäre auch die
Kennzeichnung (inkl. Ausweise des KGS Personals, Vorgabe nach P 1, Anh. 1) zu regeln.
CICR
Die Möglichkeit für die Kantone, auf ihrem Gebiet befindliche Kulturgüter bereits in
Friedenszeiten mit dem Schild zu kennzeichnen, erachten wir als angemessen.
Art. 12 Bergungsort
Kanton AI, BS, OW, SG, KSD; SH sinngemäss
Wir sind der Meinung, dass sich ein Bergungsort oder «Safe Haven» nicht nur im
internationalen Kontext als gutes Instrument des Kulturgüterschutzes erweisen könnte.
Grosse Schadensereignisse in Archiven, Museumssammlungen etc. könnten durchaus zum Antrag eines Kantons führen, dass auch Kulturgut von Schweizer Institutionen
vorübergehend in einem oder mehreren Depots des Bundes gelagert wird. Wie beantragen daher, einen «Safe haven» auch für Schweizer Kulturgut vorzusehen.
CICR
Obwohl es wahrscheinlich schwierig wäre, diese neue Bestimmung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts umzusetzen, erscheint sie uns angemessen. Dasselbe gilt für die Rolle, die der Unesco eingeräumt wird.
Centre Patronal
Diese Lösung ist wahrscheinlich vertretbar. Doch muss die Schweiz immer eine Pionierrolle übernehmen und finanzielle Mittel und personelle Ressourcen einsetzen, um als erstes Land eine solche Dienstleistung anzubieten?
Universität Genf, Prof. Dr. Renold
Wir bedauern es, dass die Revision nicht zum Anlass genommen wird, um diese Frage detaillierter zu regeln, als dies im vorgelegten Gesetzesentwurf der Fall ist, d. h. mit einer Definition (Art. 2 Bst. c E-KGSG) und einer Bestimmung, die den Bundesrat ermächtigt,
spezielle Staatsverträge abzuschliessen (Art. 12 E-KGSG).
Unseres Erachtens sollte die detaillierte Regelung der ILA – vollständig oder Teile davon – übernommen werden, zumindest für die Ausführungsverordnung des Gesetzes.
Im Einzelnen würde es darum gehen, die folgenden Fragen zu regeln:
- die Haftung für den Bergungsort (Guideline 4 a);
- das geltende Recht im Bergungsort (Guideline 4 b);
- die Einhaltung der Bestimmungen zur illegalen Ausfuhr, mit Ausnahme der