Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 6 Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern
Kanton AG
Art. 6: Es wird sich die Anpassung des Wortlauts an den neuen Titel des betreffenden Bundesgesetzes aufdrängen. Selbstverständlich müssen die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen ergänzt werden. Dazu gehört insbesondere die Erweiterungen aus Massnahmen im Zusammenhang mit natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen an die in Art. 6 Abs. 2 (…) beschriebenen Verpflichtungen. Diese Ausdehnung bildet den Kern der vorliegenden Revision.
BIS
Art. 6: Bei den Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern fehlt unseres Erachtens im erläuternden Bericht eine wichtige strategische Orientierung.
Kanton AI, BS, SG, TG, sinngemäss ZG
Art. 6: Aufgrund der eingangs erläuterten verfassungsmässigen Zuständigkeiten des
Bundes soll der Sicherungsauftrag von Art. 6 E-KGSG nur Kulturgüter von nationaler,
gesamtschweizerischer Bedeutung erfassen, zumindest was die zivilen Schutzmassnahmen betrifft, die geeignet sind, schädigende Auswirkungen einer Katastrophe oder einer Notlage auf Kulturgüter auf Kulturgüter zu verhindern oder zu mildern.
Antrag: Abs. 1: «Der Schutz der Kulturgüter von nationaler Bedeutung umfasst deren Sicherung nach Artikel 5 des Zweiten Protokolls und deren Respektierung nach Artikel 6 des Zweiten Protokolls.»
Abs. 2: «Die zuständigen Behörden treffen alle zivilen Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art, die geeignet sind, schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage auf Kulturgüter von nationaler Bedeutung zu verhindern oder zu mildern.»
Kanton AR, BL, GR, NW, SZ, UR
Anmerkung Art. 6 Abs. 2: Wer stellt für die beschriebenen Schutzmassnahmen sicher und trägt die Kosten und welche Instanz/Behörde ist verantwortlich für deren Umsetzung?
Diesbezüglich wäre eine Konkretisierung hilfreich.
Kanton GE
Bemerkung zu Artikel 6 Absatz 2: Aus Gründen der Klarheit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Konzepte für den Schutz gegen Diebstahl nur auf die Kulturgüter beziehen, die von einer Katastrophe oder einer Notlage betroffen und Gegenstand einer Schutzmassnahme sind.
Kanton BS
Antrag: Art. 6 Abs. 2 ist unverändert im KGSG zu belassen. Auf die im Rahmen des KAP 2014 vorgesehene Kürzung von 700‘000 Franken (Bundesbeiträge für die kantonalen Sicherstellungsdokumentationen) ist im Sinne der Vorlage zu verzichten.
Art. 7 Sonderschutz
Kanton AI, BS, OW, SG, TG, ZG, KSD, SH sinngemäss
Antrag: Art. 7 Abs. 1: «Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Kanton für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der UNESCO ein Gesuch um Erlangung des
Sonderschutzes nach den Artikeln 8-11 des Abkommens einreichen.»
Abs. 2: «Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport