Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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Art. 3 Aufgaben des Bundes
SGKGS, sinngemäss SKR
Antrag: Abs.1«Der Bund übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der
Schutzmassnahmen inklusive Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter vor, die sein
Eigentum sind, die ihm anvertraut sind oder für die er anderweitig die Verantwortung trägt.»
SGKGS, sinngemäss SKR
Antrag Abs. (neu) «Er koordiniert und überwacht die Massnahmen, welche zum Schutz von Kulturgut von internationaler oder nationaler Bedeutung getroffen werden.»
Kanton AI, BS, OW, SG, TG, KSD, SH sinngemäss, SKR
Abs. 2: Der Bund insgesamt und nicht nur das BABS soll analog zur geltenden
Gesetzesregelung den Auftrag haben, die Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Massnahmen zu unterstützen. Zudem muss der Bund einen Beitrag leisten zur
Erfüllung der mit dem Abschluss des Haager-Abkommens und des Zweiten Protokolls eingegangenen Sicherungspflichten bei bewaffneten Konflikten.
Antrag: «… und unterstützt die Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen bei Kulturgütern von nationaler Bedeutung (Variante 1: bei Kulturgütern, deren Erhaltung im staatspolitischen Interesse der Schweiz liegt / Variante 2: bei Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung) insbesondere mittels Ausrichtung von Finanzmitteln.»
SP
Antrag: Abs. 2bis(neu): «
Der Bund unterstützt die Kantone bei der Durchführung von Weiterbildungskursen und der Erstellung der Sicherstellungsdokumentation.»
SZSV
Antrag: Abs. 2 Neue Formulierung: «Er schreibt … verbindlich vor.»
Kanton AI, BS, OW, SG, TG, ZG, KSD, SH sinngemäss
Abs. 3: Gemäss den Erläuterungen sollen hier auch Kontakte zu den kantonalen
Kulturgüterschutzstellen, den kantonalen Denkmalpflegestellen, den Kantonsarchäologen oder den Fachverbänden dazugehören. Dies ist im Gesetz entsprechend abzubilden.
Antrag: «Er unterhält mit betroffenen kantonalen Fachstellen, mit den Fachverbänden und auch auf internationaler Ebene Kontakte im Bereich des Kulturgüterschutzes.»
Schweizerischer Städteverband, SKR
Antrag: Abs. 3 «Er unterhält Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich des Kulturgüterschutzes.»
Kanton GE
Abs. 4: Bei der Festlegung von Mindestanforderungen im Bereich der Ausbildung muss der Bund seine Entscheide unbedingt mit den betreffenden kulturellen Institutionen absprechen, da damit unter Umständen eine beträchtliche finanzielle Belastung verbunden ist.
Kanton BL, sinngemäss äussern sich AR, GL, GR, NW, TG, NE, KSD
Abs. 5: Die grundlegende Arbeit der Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und die
Festlegung der dafür notwendigen Kriterien sollte in Zusammenarbeit mit den Kantonen vollzogen werden.
Antrag: «Der Bundesrat regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest.»
Zudem stellt sich die Frage, in welche spezifischen Kategorien die Kulturgüter vom
Bundesrat eingeteilt werden sollen. Es bräuchte hierzu eine genaue Definition.
ICOMOS Suisse, NIKE, GSK, VKKS, Schweizer Heimatschutz, SAM, Archäologie Schweiz, Schweizerischer Burgenverein, DAH, Grüne
Antrag: Abs. 5 «Der Bundesrat regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Einteilung der