Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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Art. 3 Aufgaben des Bundes

SGKGS, sinngemäss SKR

Antrag: Abs.1«Der Bund übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der

Schutzmassnahmen inklusive Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter vor, die sein

Eigentum sind, die ihm anvertraut sind oder für die er anderweitig die Verantwortung trägt.»

SGKGS, sinngemäss SKR

Antrag Abs. (neu) «Er koordiniert und überwacht die Massnahmen, welche zum Schutz von Kulturgut von internationaler oder nationaler Bedeutung getroffen werden.»

Kanton AI, BS, OW, SG, TG, KSD, SH sinngemäss, SKR

Abs. 2: Der Bund insgesamt und nicht nur das BABS soll analog zur geltenden

Gesetzesregelung den Auftrag haben, die Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Massnahmen zu unterstützen. Zudem muss der Bund einen Beitrag leisten zur

Erfüllung der mit dem Abschluss des Haager-Abkommens und des Zweiten Protokolls eingegangenen Sicherungspflichten bei bewaffneten Konflikten.

Antrag: «… und unterstützt die Kantone bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen bei Kulturgütern von nationaler Bedeutung (Variante 1: bei Kulturgütern, deren Erhaltung im staatspolitischen Interesse der Schweiz liegt / Variante 2: bei Kulturgütern von nationaler und regionaler Bedeutung) insbesondere mittels Ausrichtung von Finanzmitteln.»

SP

Antrag: Abs. 2bis(neu): «

Der Bund unterstützt die Kantone bei der Durchführung von Weiterbildungskursen und der Erstellung der Sicherstellungsdokumentation.»

SZSV

Antrag: Abs. 2 Neue Formulierung: «Er schreibt … verbindlich vor.»

Kanton AI, BS, OW, SG, TG, ZG, KSD, SH sinngemäss

Abs. 3: Gemäss den Erläuterungen sollen hier auch Kontakte zu den kantonalen

Kulturgüterschutzstellen, den kantonalen Denkmalpflegestellen, den Kantonsarchäologen oder den Fachverbänden dazugehören. Dies ist im Gesetz entsprechend abzubilden.

Antrag: «Er unterhält mit betroffenen kantonalen Fachstellen, mit den Fachverbänden und auch auf internationaler Ebene Kontakte im Bereich des Kulturgüterschutzes.»

Schweizerischer Städteverband, SKR

Antrag: Abs. 3 «Er unterhält Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich des Kulturgüterschutzes.»

Kanton GE

Abs. 4: Bei der Festlegung von Mindestanforderungen im Bereich der Ausbildung muss der Bund seine Entscheide unbedingt mit den betreffenden kulturellen Institutionen absprechen, da damit unter Umständen eine beträchtliche finanzielle Belastung verbunden ist.

Kanton BL, sinngemäss äussern sich AR, GL, GR, NW, TG, NE, KSD

Abs. 5: Die grundlegende Arbeit der Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und die

Festlegung der dafür notwendigen Kriterien sollte in Zusammenarbeit mit den Kantonen vollzogen werden.

Antrag: «Der Bundesrat regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest.»

Zudem stellt sich die Frage, in welche spezifischen Kategorien die Kulturgüter vom

Bundesrat eingeteilt werden sollen. Es bräuchte hierzu eine genaue Definition.

ICOMOS Suisse, NIKE, GSK, VKKS, Schweizer Heimatschutz, SAM, Archäologie Schweiz, Schweizerischer Burgenverein, DAH, Grüne

Antrag: Abs. 5 «Der Bundesrat regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Einteilung der