Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Kulturgüter und insbesondere für die Bewahrung des historischen Gedächtnisses, da die Sicherstellungsdokumentation für Restaurierungen oder Rekonstruktionen nach

Beschädigungen oder Zerstörungen unerlässlich ist. Unseres Erachtens steht dieser Vorschlag im Widerspruch zur solidarischen, eidgenössischen Haltung des revidierten Gesetzes.

Kanton VS

Was den Artikel 13 anbelangt, wird mit dem Entwurf des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Notlagen die finanzielle Unterstützung, die der Bund dem Kanton für die Erstellung von

Sicherstellungsdokumentationen in Form von Beiträgen ausrichtete, vollständig gestrichen. Die Streichung dieser Bundesbeiträge gehört zu den Massnahmen, die im Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 vorgesehen sind. Da diese Vorlage vom Nationalrat an den Bundesrat zurückgewiesen wurde, besteht kein Anlass, sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkreter auszugestalten. Ausserdem bezieht sich dieses neue Gesetz auf alle neuen Aufgaben und wesentlichen Verantwortlichkeiten, welche die Kantone und

Gemeinden zu bewältigen haben. Vor diesem Hintergrund kann nur schwer hingenommen werden, dass nun dieser Beitrag des Bundes für die Erstellung von

Sicherstellungsdokumentationen gestrichen werden soll. Wie bereits erwähnt wurde, sind mit der Revision dieses Gesetzes zusätzliche Investitionen verbunden (…) und

insbesondere für die Erarbeitung von Massnahmenplänen. Aus diesem Grund muss dieser Beitrag unbedingt beibehalten werden.

Archäologie Schweiz

Art. 13: Bundesbeiträge an Massnahmen nicht baulicher Art, namentlich an die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen SSD, nicht streichen.

Begründung: Sicherstellungsdokumentationen sind zusammen mit dem Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung von 2009 das zentrale

Steuerungsinstrument für vorbeugende Massnahmen im Hinblick auf Schadensfälle am Kulturgut. Neben grossen, prestigeträchtigen Projekten sind es vor allem kleinere Projekte, die auf diese Weise bis anhin mit Bundesbeiträgen unterstützt wurden. Mit der Streichung der Bundesbeiträge dürften diese wichtigen Sicherstellungsprojekte nicht mehr möglich sein. Somit ist die Datensicherung der wichtigsten Kulturgüter gefährdet.

SGKGS, SKR

Art. 13: Hier sind unbedingt die Mitfinanzierung von Sicherstellungsdokumentationen sowie generell auch die Mitfinanzierung von Schutzmassnahmen zur Sicherung von Kulturgütern von nationaler und internationaler Bedeutung vorzusehen.

Sinnvoll wäre die Aufnahme einer Bestimmung, welche die Empfänger von öffentlichen Beiträgen zur Restaurierung von Kulturgütern von nationaler Bedeutung verpflichten kann, für diese Objekte, basierend auf einer vorgängigen Risikoanalyse, eine Notfall- bzw.

Feuerwehreinsatzplanung zu erstellen.

SKR

Antrag: Bst. d): «… Kosten, die durch Anordnung der Massnahmen nach Art. 3 und 4 entstehen.»

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

IKRK

Die vorgeschlagenen Massnahmen sind unseres Erachtens unangemessen. Vielleicht könnte man in Artikel 17 einen direkten Bezug zu den Strafbestimmungen im

Zusammenhang mit Kriegsverbrechen einführen, die im Strafgesetzbuch (Art. 264d Bst. e) und im Militärstrafgesetz (Art. 112.1 Bst. e) enthalten sind?

Universität Genf, Prof. Dr. Renold