Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten
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2Sie bezeichnen die auf
in ihrem Gebiet liegenden gelegenen Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen.
3Sie erstellen von ihren
den in ihrem Gebiet gelegenen Kulturgütern
Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.
4Sie erstellen von ihren
den Kulturgütern Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.»
Kanton BE, sinngemäss AR, BL, FR, NW, UR
Wir erachten es als störend, dass gemäss Artikel 5 die Erstellung von
Sicherstellungsdokumenten und fotografischen Sicherheitskopien weiterhin eine Aufgabe der Kantone darstellen soll, gleichzeitig aber – wie der Botschaft zum Gesetz (S. 15f.) zu entnehmen ist – die finanziellen Beiträge des Bundes an diese Arbeiten im Rahmen des Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) gestrichen werden sollen. Der bisher ausgerichtete Bundesbeitrag von 20 Prozent an die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und Sicherheitskopien ist unerlässlich. Der Kanton ist aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, die ausbleibenden Bundesmittel zu ersetzen. Wir beantragen daher, auf die beabsichtigte Streichung zu verzichten und den Wortlaut des bisherigen Artikels 24 KGSG wieder in die Totalrevision aufzunehmen. Wird an der Streichung der Bundesbeiträge festgehalten, so haben zwingend ein Aufgabenverzicht und damit eine Entlastung der Kantone im entsprechenden Umfang zu erfolgen.
Kanton FR
Die Streichung der Bundesbeiträge ist im Übrigen ein negativer Punkt für den nationalen Zusammenhalt. Denn die Gemeinden, die in Absprache mit den Kantonen solche
Dokumentationen erarbeiten (beispielsweise ein Archivinventar), würden einen Beitrag des Bundes sehr schätzen. Solche Beiträge sind für die erfolgreiche Durchführung eines
entsprechenden Projekts in vielen Fällen von entscheidender Bedeutung. Eine finanzielle Unterstützung durch den Bund würde von diesen lokalen Gemeinwesen als Anerkennung und Wertschätzung betrachtet.
Ausserdem ist festzuhalten, dass mit dem Gesetzesentwurf die Streichung von
Bundesbeiträgen für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen gutgeheissen wird, während das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 von den
eidgenössischen Räten noch nicht verabschiedet wurde.
Kanton LU, Fachstelle KGS LU
Die in der Botschaft erläuterte Absicht, die Aufgabe den Kantonen zu übertragen und sich aus der Finanzierung zurückzuziehen, ist für die Kantone nicht akzeptierbar.
VSA
Die Erstellung von Sicherheitsdokumentationen kann nicht allein an die Kantone delegiert werden. Der Bund muss sich aus Sicht des Verbandes Schweizerischer Archivarinnen und Archivare weiterhin finanziell daran beteiligen, der gesetzliche Auftrag kann ansonsten nicht erfüllt werden. Nur damit wird sichergestellt, dass auch kleinere Projekte realisiert und die langfristige Datensicherung der wichtigsten Kulturgüter in der Schweiz gewährleistet ist.
SZSV
Abs. 2: «Sie bezeichnen … und führen ein Inventar mit Objekten von lokaler Bedeutung.»
Da der Bund ein Inventar von nationaler und regionaler Bedeutung führt (siehe Artikel 4,
Abs. d) ist es nur logisch und auch wichtig, dass die Kantone ein solches von Kulturgütern von lokaler Bedeutung führen.
Kanton AI, BS, OW, SG, SH, TG
Abs. 3: Der Auftrag zur Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und
Sicherheitskopien erstreckt sich gemäss geltendem Gesetz (Art. 10 und Art. 11 KGSG) nur auf besonders schutzwürdige unbewegliche Kulturgüter. In der Praxis wurden jeweils entsprechende Schutzmassnahmen bei Kulturgütern von nationaler und regionaler