Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 25 Seiten

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Fälle, in denen die betreffenden Kulturgüter aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates unter Umständen ausgeführt wurden, die das Ausstellen von Ausfuhrbescheinigungen verhindert haben (Guideline 4 c);

- die Erstellung eines Inventars aller Kulturgüter, die im Bergungsort aufbewahrt werden (Guideline 4 d);

- die Rückgabe der Kulturgüter, die sich im Bergungsort befinden (Guideline 4 i);

- die Verpflichtungen des Herkunftslandes der im Bergungsort aufbewahrten Kulturgüter, dem Aufbewahrungsland die erforderlichen Informationen zu liefern (Guideline 5 a), das Aufbewahrungsland unter bestimmten Voraussetzungen zu entschädigen (Guideline 5 b) und den Schutz und die Erhaltung der Kulturgüter zu gewährleisten, nachdem diese in das betreffende Herkunftsland zurückgeführt wurden (Guideline 5 c).

7. Abschnitt: Finanzierung

ICOMOS Suisse, NIKE, GSK, VKKS, Schweizer Heimatschutz, SAM, ARS, Schweizerischer Burgenverein, DAH, Grüne

Antrag: Bundesbeiträge an Massnahmen nicht baulicher Art, namentlich an die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen SSD, dürfen nicht gestrichen werden.

Kommentar: Sicherstellungsdokumentationen stellen zusammen mit dem Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung von 2009 das zentrale

Steuerungsinstrument für vorbeugende Massnahmen im Hinblick auf Schadensfälle am Kulturgut dar. Neben grossen, prestigeträchtigen Projekten sind es vor allem kleinere

Projekte, die auf diese Weise bis anhin mit Bundesbeiträgen unterstützt wurden. Mit der Streichung der Bundesbeiträge dürften diese wichtigen Sicherstellungsprojekte nicht mehr möglich sein. Somit ist die Datensicherung der wichtigsten Kulturgüter gefährdet.

Art. 13 Kostentragung

Fachstelle KGS LU

Der Bund kann nicht erwarten, dass die Kantone sich hochpriorisierte Aufgaben, wie die Erstellung von KGS-Sicherheitsdokumentationen, überbürden lassen, ohne sich auch durch finanzielle Beiträge zu beteiligen. Das neue Gesetz muss finanzielle Bundesbeiträge für solche nichtbaulichen Aufgaben zwingend vorsehen, eventuell mit dem Verweis auf eine nähere Regelung in einer Verordnung.

Kanton AG

Im Kanton Aargau ist der Bedarf an Schutzräumen noch nicht vollumfänglich gedeckt. Aus diesem Grund sollte im neuen KGSG weiterhin die Beitragsleistung des Bundes an

«bauliche Massnahmen» analog dem bisherigen Art. 23 verankert werden.

Als sehr problematisch ist die Streichung der Bundesbeiträge an «nichtbauliche

Massnahmen» zu werten. Sicherstellungsdokumentationen für unbewegliches und

bewegliches Kulturgut gehören zu den wichtigsten Schutzvorkehrungen im Bereich des Kulturgüterschutzes.

Diese Kostenverlagerungen zulasten der Kantone erachten wir als nicht akzeptabel. Damit wird der Kulturgüterschutz unnötig geschwächt. Wir beantragen das bisherige bewährte Finanzierungsmodell zu belassen.

Kanton AI, BS, OW, TG, ZG, KSD, SH sinngemäss

Art. 13 E-KGSG stimmt weitgehend mit bisherigem Art. 22 KGSG überein. Allerdings