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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
Gliederungstitel vor Art. 20a
4a. Kapitel Internationale Zusammenarbeit
Art. 20a Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)
1Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Vollzugsverträge zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.
2Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
Art. 61 Übergangsbestimmungen
Für die Gewährung der Overheadbeiträge der KTI gilt bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Finanzierung und die Bundesbeiträge nach dem 7. und dem
8. Kapitel des HFKG, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, Artikel 10s Absatz 6 sowie die dazugehörige Übergangsbestimmung vom 24. November 2010 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 198511.
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am....in Kraft.
11 AS....