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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
messene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts2. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.
d. Verwertet die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte die Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten nicht innerhalb angemessener Zeit nach erfolgter Information durch die Forschenden, so können diese die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen.
e. Werden an einer Hochschulforschungsstätte in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die Hochschulforschungsstätte mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojektes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
2Kommt eine arbeitgebende Hochschulforschungsstätte oder nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs ihren an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen zur Verwertung der Forschungsresultate nicht nach, so können die Förderorgane die zugesagten Beiträge kürzen oder die ausbezahlten Beiträge zurückfordern.
Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Inno-
vationsprojekten
1Die KTI entscheidet im Einzelfall, ob sie die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung knüpfen will, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen. Eine solche Vereinbarung muss Folgendes enthalten:
a. eine Regelung über die Eigentumsrechte an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts;
b. eine Regelung über die Nutzung und Verwertung des aus dem unterstützten Innovationsprojekt resultierenden geistigen Eigentums;
c. eine Regelung über die Nutzung und Verwertung eines allfälligen in das unterstützte Innovationsprojekt eingebrachten geistigen Eigentums;
d. allfällige Entschädigungsansprüche;
e. Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte.
2Die Umsetzungspartner haben im Bereich der Güter und Dienstleistungen, die auf den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts basieren, mindestens das in der Vereinbarung festzulegende Recht auf die unentgeltliche nicht exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts.
3Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Umsetzungspartner nach Absatz 2 kann dann exklusiv sein, wenn es sich aufgrund der Situation der Umsetzungspartner auf dem Markt aufdrängt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen der For-
2 SR 220