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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung

2Es koordiniert diese Initiativen mit dem ordentlichen Planungsverfahren (Art. 57 und 58) und stellt sicher, dass allfällige Anträge auf Fördermassnahmen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften erfolgen.

Art. 56 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortfor-

schung des Bundes

1Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern:

a. der einzelnen Bundesstellen, die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung wahrnehmen;

b. der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2Die Mitglieder nach Absatz 1 vertreten die Direktionen oder Geschäftsleitungen der jeweiligen Bundesstellen. Die Ernennung erfolgt durch die zuständigen

Bundesstellen.

3An den Sitzungen des Ausschusses nehmen Vertreterinnen und Vertreter des SNF, der KTI und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil.

4Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des SBFI leitet den Ausschuss. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.

2. Abschnitt: Planung

(Art. 43-48 FIFG)

Art. 57 Mehrjahresprogramme

(Art. 45 FIFG)

1Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten BFI-Periode, vor allem darüber:

a. welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen wollen und inwieweit diese mit der strategischen Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes übereinstimmen;

b. wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;

c. wie sie ihre Tätigkeiten intern und mit den andern Forschungsorganen koordinieren wollen;

d. welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

2Das SBFI setzt den Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

Art. 58 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen

(Art. 48 FIFG)

1Bei der Erstellung ihres jährlichen Förderplans überprüft jede