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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Technologie (Produkte oder Verfahren) im Rahmen eines seiner Forschungsprogramme entwickelt oder verbessert wurde.

b. Es gründet eigene Start-ups nur dann, wenn am Forschungsprogramm nach Buchstabe a beteiligte Industriepartner auf die wirtschaftliche Verwertung des generierten geistigen Eigentums verzichten.

c. Es kann dem jeweiligen Start-up aus dem massgeblichen Forschungsprojekt generierte geistige Eigentumsrechte sowie zugehörige Nutzungsrechte unentgeltlich übertragen; weitere Beiträge des Technologiekompetenzzentrums an das Start-up sind jedoch ausgeschlossen.

d. Es weist Einkünfte aus Patentverkäufen, Lizenzzahlungen und Veräusserungen von Beteiligungen an Start-ups aus und investiert diese nachweislich in den ordentlichen Betrieb.

2. Abschnitt: Ressortforschung des Bundes

(Art. 16 FIFG)

Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung

1Bundesbeiträge zur Durchführung von Forschungsprogrammen sowie Overheadbeiträge nach Artikel 39 werden im Rahmen von Verträgen oder von Verfügungen festgelegt.

2Im Falle von Auftragsforschung vergütet die Bundesverwaltung Aufwendungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate

1Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung berücksichtigt beim Erlass seiner Richtlinien über die Qualitätssicherung die Grundsätze der Qualitätssicherung der Förderorgane.

2Die Bundesstellen regeln in den Verträgen oder den Verfügungen im Bereich der Ressortforschung die Rechte an den gewonnenen Forschungsresultaten und deren Nutzung.

3. Kapitel: Innovationsförderung

(Art. 18-25 FIFG)

Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung

(Art. 18 Abs. 3 FIFG)

1Das SBFI erarbeitet Grundlagen für die Innovationsförderung, namentlich die innovationspolitische Strategie und unterbreitet sie dem Bundesrat im Rahmen der BFI-Botschaft.

2Es koordiniert sich dabei mit anderen Bundesstellen, namentlich mit der KTI und dem SECO.

Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung

(Art. 18 Abs. 4 FIFG)