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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle
1Der SNF und die KTI erstatten dem SBFI pro Beitragsperiode Bericht über ihre Overheadbeitragszusprachen. Sie legen dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.
2Das SBFI prüft im Rahmen seiner Kontrollaufgaben, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte Beitragshöchstsatz eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.
3Die Einheiten der Bundesverwaltung erstatten gemäss Artikel 52 FIFG Bericht.
2. Abschnitt: Overheadbeiträge des SNF
(Art. 10 Abs. 4 zweiter Satz FIFG)
Art. 35 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
1Der SNF bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen:
a. der bewilligten Kredite; und
b. des Beitragshöchstsatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat.
2Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügung.
3Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.
Art. 36 Reglement
1Der SNF erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge, in welchem er namentlich Folgendes regelt:
a. die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;
b. die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei Nichtdurchführung eines Projekts.
2Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3. Abschnitt: Overheadbeiträge der KTI
(Art. 24 Abs. 3 zweiter Satz FIFG)
Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
1Die KTI bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihr im Kalenderjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen:
a. der bewilligten Kredite; und