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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung

Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert es vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

2Das WBF legt im Rahmen der bewilligten Kredite für jedes Leading House den Höchstbeitrag fest, der diesen für die Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms mit dem Schwerpunktland oder der Schwerpunktregion während der vierjährigen Beitragsperiode zugesprochen werden kann.

3Das SBFI schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen Zusammenarbeit, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt. Das SBFI kann im Leistungsvertrag dem Leading House eine Entscheidungskompetenz für die Auswahl von punktuellen Projekten und Pilot-Aktivitäten übertragen.

Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen mit Schwer-

punktländern und -regionen

1Das SBFI beauftragt den SNF mit der Ausschreibung der Programme im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie mit der Evaluation der Projekte und überträgt ihm die Entscheidungskompetenz für die Projektauswahl.

2Der SNF entscheidet gemäss den Kriterien seines Beitragsreglements.

3Die Einzelheiten der Aufgaben gemäss Absatz 1 und die entsprechenden Beiträge werden in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegt.

4Das SBFI kann für die Schwerpunktländer oder Regionen nationale Steuerungsausschüsse zur Prüfung der Projekte einsetzen.

5Eine aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und des Partnerlandes zusammengesetzte Arbeitsgruppe prüft die vom Steuerungsausschuss empfohlenen Projekte.

6Der SNF teilt den Projektverantwortlichen die Entscheide mit.

7Das WBF regelt die Einzelheiten des Verfahrens sowie der Zusammensetzung und der Aufgaben der Steuerungsausschüsse und der Arbeitsgruppe in einer Verordnung.

7. Kapitel: Koordination und Planung

1. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

(Art. 41-42 FIFG)

Art. 53 Wissenschaftsaussenpolitik

1Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei: