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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Es erarbeitet für die hoch priorisierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.

Art. 5 Konkretisierung der Programmvorschläge, Ausschreibungsunterla-

gen

1

Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und zu konkretisieren.

2

Der SNF erstellt für die als machbar befundenen Vorschläge wissenschaftlich orientierte Ausschreibungsunterlagen mit den nachfolgenden Eckpunkten des möglichen Programms:

a. Ziele und Schwerpunkte des Programms;

b. Zeitraum, in dem es durchgeführt werden soll;

c. Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte;

d. Voraussetzungen für die Beteiligung an den Programmen; die Voraussetzungen haben sich an den Programmzielen zu orientieren.

3

Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen konsultiert der SNF die KTI zur Relevanz und zur Dringlichkeit der vorgeschlagenen Programme unter dem Gesichtspunkt der Innovationsförderung.

4

In besonderen Fällen, namentlich bei aktuellen gesellschaftlich relevanten Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, kann das SBFI im Auftrag des Bundesrates oder des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Abweichung zum Verfahren gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3, den SNF direkt mit der Prüfung der Machbarkeit beauftragen. Es teilt dem SNF zu diesem Zweck die Fragestellungen und weitere Vorgaben für das zu prüfende Programm mit.

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

1

Das SBFI veranlasst die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben.

2

Es unterbreitet dem WBF periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme. Es kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates (SWIR) abstützen und trägt dem Forschungsbedarf im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Rechnung.

3

Das WBF beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei NFP. Dabei berücksichtigt es das in der BFI-Botschaft ausgewiesene und in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegte Finanzvolumen pro Beitragsperiode.