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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b. die Entwicklungen im europäischen und im aussereuropäischen Forschungs- und Innovationsraum;
c. die Massnahmen nach Artikel 29 FIFG, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation getroffen wurden.
2Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die KTI namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach den Artikeln 30 und 24 Absatz 4 FIFG.
3Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.
Art. 54 Forschungsinfrastrukturen
1Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen, insbesondere von internationalen Grossforschungseinrichtungen und weiteren international koordinierten Forschungsinfrastrukturen unter Beteiligung der Schweiz. Es berücksichtigt dabei:
a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;
b. die Entwicklungen insbesondere im europäischen Forschungs- und Innovationsraum hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
c. die Entwicklungsprioritäten der Fachgebiete und Disziplinen in der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation;
d. die entsprechenden Entwicklungsprioritäten im ETH-Bereich und an den übrigen Hochschulen.
2Es konsultiert dabei die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI, betroffene Bundesstellen sowie bei Bedarf den SWIR, und stellt die notwendige wissenschaftliche Expertise sicher.
3Es stellt im Weiteren sicher, dass in Fällen, wo sich ein direkter Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Bereichen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20114 (HFKG) ergibt, eine sachliche Abstimmung zwischen forschungs- und innovationspolitischer Planung nach FIFG und hochschulpolitischer Koordination nach HFKG erfolgt.
4Der Bundesrat nimmt vom Bericht Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.
Art. 55 Nationale Förderinitiativen
1Das WBF koordiniert nationale Förderinitiativen im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG hinsichtlich Planung und Durchführung.
4 SR....AS.....BBl 2011 7455