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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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schungspartner.
4Bei der Festlegung einer Entschädigung für eine exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner ist insbesondere zu beachten:
a. der Anteil der Umsetzungspartner an der Finanzierung des unterstützten Innovationsprojekts; und
b. dass die Entschädigungspflicht die erfolgreiche Verwertung der Projektergebnisse nicht gefährden darf.
6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Verträge und Absichtserklärungen, Teilnahme der Schweiz an internationalen Kooperationen
(Art. 28 Abs. 2 FIFG)
Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen
1
Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) abzuschliessen. Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen. 2
Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen, namentlich im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST). Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.
Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler
Kooperationen
1
Das SBFI ist befugt, im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen. 2
Es lädt weitere Bundesstellen und die Forschungsorgane, die aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets am Einsitz in Delegationen mitinteressiert sein könnten, ein, Vorschläge für Delegationsmitglieder sowie Expertinnen und Experten zu unterbreiten.
Art. 44 Vertretung im Ausschuss der COST
Das SBFI vertritt die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST.