Vorlage

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

mehreren Heiminstitutionen angesiedelt und verfügt über ein Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereiches. Er ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet.

2

Alleinige Heiminstitution können nur Institutionen sein, die sämtliche Ziele des jeweiligen NFS nach Absatz 3 in eigener Kompetenz erfüllen können.

3

Mit der Errichtung eines NFS werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:

a. die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;

b. die nachhaltige Erneuerung und Optimierung innovativer Forschungsstrukturen durch den Aufbau zusätzlicher Lehr- und Forschungskapazitäten, die Förderung der Arbeitsteilung und die Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;

c. die Umsetzung einer kohärenten Strategie der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Wissenschaftskommunikation.

Art. 11 Dauer

1

Ein NFS hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren.

2Die Laufzeit ist in höchstens vierjährige Finanzierungsperioden unterteilt.

Art. 12 Organisation

1

Die NFS-Leitung ist die organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen NFS. Sie trifft im Rahmen des NFS-Vertrags (Artikel 15) selbstständig Entscheide. Ihr obliegen namentlich:

a. die Koordination aller am NFS beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen;

b. die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des NFS;

c. die operative Steuerung des NFS sowie die Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel.

2

Als Heiminstitutionen eines NFS kommen nur Hochschulforschungsstätten in Frage.

3Eine Heiminstitution optimiert und verstärkt ihre Forschungsstrukturen in den jeweiligen Forschungsgebieten des NFS. Sie liefert zudem angemessene Eigenbeiträge an die Finanzierung des NFS, namentlich für die NFS-Leitung.

Art. 13 Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren

1Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für die NFS durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens über Skizzen und anschliessend über Gesuche ist er für die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung der Eingaben nach Artikel 10 Absatz 3 verantwortlich. Dabei: