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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung

2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organisationen und Programme

(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b FIFG)

Art. 45 Zweck der Beiträge

1

Die Beiträge ermöglichen es schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, im Rahmen einer Institution oder Organisation:

a. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen;

b. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind;

c. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nutzen.

2

Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen, namentlich für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union.

Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen

1Beiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

a. von gesamtschweizerischem Interesse ist;

b. nicht ausreichend anders finanziert werden kann und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist;

c. von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

2Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Vor einer allfälligen Verlängerung der Unterstützung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 47 Antrag

Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. die Institution oder Organisation, der ein Beitrag gewährt werden soll;

c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programms oder Projekts), einschliesslich Finanzrahmen;

d. Eigenleistungen und sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter;

e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben