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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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zielle Ausstattung des NFS und ihre strukturellen Ausbaupläne zusichern. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid auch die Ergebnisse seiner Zwischenevaluation. 4
Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Beitragsperiode ein neuer Vertrag geschlossen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 17 Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
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Der SNF sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden NFS und erstattet dem SBFI darüber Bericht.
2Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein.
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Er erarbeitet für jeden abgeschlossenen NFS einen finanziellen Abschlussbericht sowie einen Schlussbericht über dessen wissenschaftliche und strukturelle Ergebnisse. Er nimmt dabei eine abschliessende Bewertung hinsichtlich der mit dem NFS verfolgten Hauptziele vor. Er stützt sich dabei auf entsprechende Schlussberichte der NFS-Leitung sowie auf die Beurteilung des internationalen Begleitkomitees.
4Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossener NFS oder eine abgeschlossene NFS-Serie oder das Instrument NFS im Auftrag des SBFI einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF über die Modalitäten einer allfälligen Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 18 Abbruch von NFS
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Das WBF entscheidet auf Antrag des SNF vor Ablauf einer Finanzierungsperiode darüber, ob ein NFS nach Ablauf der Finanzierungsperiode nicht weitergeführt wird. Das Entscheidverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2 und 3.
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Sofern die Umstände es erfordern, kann auch entschieden werden, dass ein NFS während einer laufenden Finanzierungsperiode abgebrochen wird.
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Der SNF gewährt im Falle eines Abbruches eines NFS eine Auslauffinanzierung von höchstens zwölf Monaten.
Art. 19 Verfahren und Kontrolle
Das WBF regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung, Auswahl und Wirkungsprüfung der NFS in einer Verordnung.
2. Kapitel: Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
(Art. 15 FIFG)
Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid
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Forschungseinrichtungen reichen ihre Gesuche um Beiträge dem SBFI ein.
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Das Gesuch muss enthalten: