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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
a. Angaben über Aufgaben und Organisation der gesuchstellenden Einrichtung;
b. eine Darstellung der gegenwärtigen und der geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll;
c. eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen.
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Das WBF regelt das Prüfverfahren in einer Verordnung.
4Es entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.
Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und For-
schungsinstitutionen
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Die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG werden als Durchschnittswert für die jeweilige BFI-Periode berechnet.
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Die Kostenbeteiligung der Kantone, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen. Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig. Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausweisbar sein.
Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren
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Die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG werden als Durchschnittswert für die jeweilige BFI-Periode berechnet.
2Die Kostenbeteiligung der Kantone, anderen öffentlichen Gemeinwesen, Hochschulen und Privaten und die Beiträge der Wirtschaft aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen können in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen. Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig. Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen des Technologiekompetenzzentrums ausweisbar sein.
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Beim Aufbau neuer Aktivitätsgebiete von nationaler Bedeutung können bei der Berechnung der Grundfinanzierung allfällige kompetitive Forschungsmittel während höchstens zweier BFI-Perioden berücksichtigt werden. Die Anrechnung der entsprechenden Forschungsmittel setzt voraus, dass diese dem neuen Aktivitätsgebiet zugeordnet werden können.
Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenz-
zentren
Technologiekompetenzzentren können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a FIFG eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen. Für die Gewährung von Beiträgen an ein solches Technologiekompetenzzentrum sind folgende Grundsätze zu beachten:
a. Das Technologiekompetenzzentrum gründet eigene Start-ups oder beteiligt sich an der Gründung von Start-ups nur dann, wenn die entsprechende