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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Forschungsförderungsinstitution ihr Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit.

Abweichungen von den auf die Mehrjahresprogramme abgestützten

Leistungsvereinbarungen sind zu begründen.

2Der Förderplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Förderung ist zu begründen.

8. Kapitel: Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat

(Art. 54-55 FIFG)

Art. 59

1Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) ist eine ständige Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 (RVOV) und administrativ dem WBF zugeordnet.

2Er führt eine eigene Geschäftsstelle.

3Die Entschädigung der Mitglieder des SWIR richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV6. Die Mittel für den Betrieb des SWIR werden im Voranschlag des SBFI eingestellt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 19857 wird aufgehoben.

2Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 wird wie folgt geändert:

Anhang 2 Ziff. 1.1 Ersatz des Eintrags «Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat»

WBF ...

Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)

3Die ARAMIS-Verordnung vom 14. April 19999 wird wie folgt geändert:

......

4Die Energieverordnung vom 7. Dezember 199810 wird wie folgt geändert:

5 SR 172.010.1

6 SR 172.010.1

7 AS,..., .....

8 SR 172.010.1

9 SR 420.31

10 SR 730.01