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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
Art. 7 Ausschreibung und Durchführung der Programme
1
Der SNF setzt für jedes beschlossene Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.
2
Das SBFI bezeichnet für jedes Programm Personen innerhalb der Bundesverwaltung (Bundesbeobachtende), die zuständig sind für den Informationsfluss und den Wissenstransfer zwischen dem Programm und den betreffenden Ämtern.
3
Der SNF überarbeitet die Ausschreibungsunterlage gemäss dem Entscheid des Bundesrates.
4Das WBF genehmigt die überarbeitete Ausschreibung. Das SBFI konsultiert vorgängig die interessierten Stellen der Bundesverwaltung.
5
Der SNF veröffentlicht die Ausschreibung, evaluiert die eingereichten Projektvorschläge und entscheidet über die im Rahmen der Programme durchzuführenden Projekte.
Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung
1
Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Gesellschaft und Wirtschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP. Er ist für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen zuständig.
2
Nach Abschluss eines NFP veröffentlicht er eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse des Programms.
3
Er erstellt einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates, in dem er darlegt, inwieweit die Ziele des NFP erreicht wurden.
4
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Bundesverwaltung die Ergebnisse der NFP.
5Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossenes NFP oder das Instrument NFP einer Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es beschliesst nach Rücksprache mit dem SNF die Modalitäten der Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 9 Verfahren und Kontrolle
Das WBF regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Sichtung und Prüfung der Themen für NFP sowie zur Wirkungsprüfung in einer Verordnung.
3. Abschnitt: Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF
(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)
Art. 10 Gegenstand und Zweck
1
Ein nationaler Forschungsschwerpunkt (NFS) ist ein institutionell abgestütztes Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er ist an einer oder