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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten
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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
a. beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Expertinnen und Experten die wissenschaftlichen und die strukturellen Aspekte der Skizzen und der Gesuche;
b. empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich und strukturell hoch bewerteter Gesuche für NFS zur Durchführung.
2
Das SBFI ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des WBF zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:
a. leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;
b. holt es die Stellungnahme der im interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für Bundesaufgaben ein;
c. hält es Rücksprache mit dem SNF hinsichtlich finanzieller und struktureller Auflagen;
d. holt es die Stellungnahme des SWIR hinsichtlich der Gesamtbewertung der Vorhaben ein;
e. stellt es dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von NFS.
3
Das WBF entscheidet über die zu errichtenden NFS. Dabei legt es für jeden NFS die Auflagen und den Finanzrahmen für die erste Beitragsperiode fest.
Art. 14 Eröffnung der Entscheide
1Der SNF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die er nicht zur Durchführung empfiehlt.
2Das WBF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die der SNF zur Durchführung empfohlen hat.
Art. 15 NFS-Vertrag
Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen NFS-Vertrag ab.
Art. 16 Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte
1
Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die NFS.
2
Er unterbreitet den NFS-Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zu Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten.
3
Der SNF entscheidet über die Verlängerung der Unterstützung nach einer abgelaufenen Finanzierungsperiode gestützt auf ein Gesuch der NFS-Leitung um Weiterfinanzierung sowie auf ein Schreiben der Heiminstitutionen, in dem diese ihre finan-