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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung

Das SBFI stellt die Evaluation der Wirkung und der Effizienz der Innovationsförderung sicher. Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft Bericht.

Art. 28 Evaluation der KTI-Tätigkeit

(Art. 24 Abs. 7 FIFG)

1Die KTI führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Massnahmen durch.

2Der jährliche Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrates enthält insbesondere:

a. Angaben darüber, wie die strategischen Vorgaben des Bundes umgesetzt wurden;

b. Angaben darüber, welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren;

c. eine Übersicht über alle Gesuche und Projekte.

Art. 29 KTI-Beiträge für Innovationsprojekte

(Art. 19 und 24 Abs. 2 Bst. a FIFG)

Die KTI unterstützt Innovationsprojekte mit Beiträgen nur dann, wenn die beteiligten Umsetzungspartner aufzeigen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse eines Projekts am Markt oder für die Gesellschaft erwartet werden kann. Dabei sind zu berücksichtigen:

a. die voraussichtlichen Auswirkungen des Projekts auf die Wettbewerbsfähigkeit der Umsetzungspartner oder auf die Volkswirtschaft;

b. die mit der Umsetzung verbundene voraussichtliche Wertschöpfung in der Schweiz;

c. der beim Umsetzungspartner voraussichtlich resultierende wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nutzen.

Art. 30 Beteiligung der Umsetzungspartner

(Art. 19 Abs. 2 Bst. d FIFG)

Die KTI kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den gesamten Projektkosten ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn:

a. das Projekt überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg oder für einen hohen gesellschaftlichen Nutzen aufweist;

b. die zu erwartenden Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugutekommen können; oder

c. die Beteiligung des Umsetzungspartners zusammen mit einer Drittfinanzierung, die nicht aus Bundesmitteln stammt, mindestens eine hälftige Beteiligung ausmacht.