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Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 22 Seiten

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über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz;

f. den beantragten Beitrag des Bundes.

Art. 48 Konsultationen

Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sein oder ein Interesse haben können.

Art. 49 Entscheid

1Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet das SBFI.

2Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das WBF. Das SBFI stellt Antrag.

3Für Beiträge von mehr als 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in einem solchen Fall keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

4Die Beiträge können durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt werden.

3. Abschnitt: Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausserhalb internationaler Programme und Organisationen

(Art. 29 Abs. 1 Bst. c FIFG)

Art. 50 Grundsätze

1Es können Beiträge an Hochschulforschungsstätten ausgerichtet werden für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Schwerpunktländern und - regionen.

2Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulforschungsstätten wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte und Pilot-Aktivitäten.

3Programme und Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleisten.

4Rechtfertigen es das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaftliche Exzellenz eines Projekts, so kann vom Grundsatz der Reziprozität abgesehen werden, sofern die Träger der Projekte oder Forschungsförderungsinstitutionen angemessene Mittel zur Verfügung stellen.

Art. 51 Bestimmung des Leading House und Festsetzung der Höchstbeiträge

1Das SBFI kann für jedes Schwerpunktland oder jede Schwerpunktregion eine Schweizer Hochschule als Leading House bestimmen, die mit der Steuerung und