Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
ausgeführt werden. Um eine gewisse Flexibilität beizubehalten, ist die Aufzählung nicht abschliessend. Zu beachten ist dabei, dass die Auflistung anderer Tätigkeiten in den Vorschriften über die kollektiven Kapitalanlagen den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nicht von der Bewilligungspflicht oder von der Erfüllung entsprechender gesetzlicher Anforderungen befreit. So gehört beispielsweise eine Händlertätigkeit nicht zu den Aufgaben des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, da diese die Erfüllung besonderer Eigenmittelanforderungen vorausssetzt.
Art. 25, 27, 28 E-KKV Vereinbarung, Richtlinien von Branchenorganisationen, Rechnungslegung
Diese Bestimmungen werden an die neue Regelung von Art. 18 des Gesetzes angepasst, der für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nur noch die Rechtsform der juristischen Person zulässt.
Art. 26 E-KKV Delegation von Aufgaben
Die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden in Art. 18b des Gesetzes übertragen und können deshalb in der Verordnung aufgehoben werden.
Im neuen Art. 26 wird in Angleichung an die europäische AIFM-Richtlinie das Verbot der Interessenkollision auch für den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der seine Aufgaben delegiert, ausdrücklich verankert.
Art. 29 E-KKV Konsolidierung
Die Kompetenz der FINMA, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlager einer konsolidierten Aufsicht zu unterstellen, wird nunmehr in Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes geregelt und ist deshalb in der Verordnung aufzuheben.
2a. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für nach ausländischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
In diesem neuen Abschnitt werden in den Art. 29a bis 29f die ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen analog zu den Vorschriften der Auslandbankenverordnung-FINMA3 geregelt. Grundsätzlich unterstehen die Niederlassungen in ihrer Geschäftstätigkeit aber denselben Bestimmungen und Anforderungen, wie die übrigen beaufsichtigten Finanzintermediäre im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen.
Art. 29a E-KKV Ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Absatz 1
Die Bestimmung konkretisiert Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG und definiert in Abs. 1 den ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.
Absatz 2
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sich im Ausland niederlassen und von dort aus eine Niederlassung in der Schweiz gründen, die effektiv den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Ausland von der Schweiz aus führt und damit allenfalls geringeren aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen genügen kann.
3 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (ABV- FINMA; SR 952.111)