Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

soll.

Art.102a E-KKV Organisation

Die bisher nur im Grundsatz erfolgte Regelung der Depotbank wird im Hinblick auf die Äquivalenzanerkennung auch auf Verordnungsstufe präzisiert und konkretisiert. Neu werden ausdrücklich eine geeignete Organisation und der Depotbankentätigkeit angemessen qualifiziertes Personal gefordert (Abs. 1)

Die Verwahrung der Vermögenswerte sowie die Kontrollfunktion gegenüber der Fondsleitung erfordern zudem eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen. So muss eine Depotbank neu mindestens 3 Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorsehen (Abs. 2).

Art. 104 E-KKV Aufgaben

Im neuen Absatz 1 werden die Aufgaben der Depotbank präzisiert und an die internationalen Standards, namentlich den Regelungen der UCITS- und AIFM-Richtlinien angeglichen. Sie ist für die ordentliche Überwachung der Zahlungsflüsse der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich. Sie hat die Aufzeichnungen und Konten so zu führen, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände den einzelnen kollektiven Kapitalanlagen zuordnen kann. Bei Vermögensgegenständen, die nicht physisch in Verwahrung genommen werden können, überprüft sie die Eigentumsverhältnisse. Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

Art. 105a E-KKV Aufgaben bei Delegation der Verwahrung

Gemäss Art. 73 Abs. 2bisKAG darf die Verwahrung von Finanzinstrumenten nur noch an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer übertragen werden. In Anlehnung an die europäische Regulierung konkretisiert Art. 105a die Mindestanforderungen an die beauftragten Dritt- oder Sammelverwahrer. Diese richten sich nach den Anforderungen, die die Depotbank erfüllen muss (Abs. 1). Gestützt auf Art. 145 Abs. 3 des Gesetzes hat die delegierende Depotbank die dauernde Einhaltung der Mindestanforderungen durch den beauftragten Dritt- oder Sammelverwahrer zu überwachen (Abs. 2).

Art. 107a E-KKV Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen

In dieser Bestimmung wird der vereinfachte Prospekt durch die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersetzt.

Zudem wird in den neuen Absätzen 3bisund 3terin Anlehnung an die europäischen Vorschriften über die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger (KIID6) die Möglichkeit eingeführt, repräsentative Anteilsklassen auszuwählen, um eine oder mehrere Kategorien von Anteilsklassen des Anlagefonds darzustellen. Die Fondsleitung und die SICAV haben die Wahl einer repräsentativen Anteilsklasse zu begründen und über die vertretenen Anteilsklassen Buch zu führen (Abs. 3ter).

Art. 108 E-KKV Einzahlung; Verurkundung von Anteilen

Wie in Art. 8 Abs. 3 wird in Absatz 1 dieser Bestimmung die Schweizerische Post gestrichen (vgl. Ausführungen zu Art. 8).

Absatz 2 regelt die vom Fondsreglement vorgesehene physische Auslieferung von Anteil-

6 Vgl. Art. 26 Abs. 3–5 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden; ABl L 176/1