Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Anhang 2 Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds

Neu soll die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR) bei den wirtschaftlichen Informationen (Ziff. 3) nicht mehr angegeben werden müssen, da der Ausweis einer PTR bei schweizerischen Immobilienfonds nicht sinnvoll ist.

Änderung bisherigen Rechts:

FINMA-Gebührenverordnung7

Mit der Änderung von Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 8 ist Ziff. 2.2 des Anhangs der FINMA-GebV anzupassen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Vertretertätigkeit für die anderen Bewilligungsträger fällt weg.

Finanzmarktprüfverordnung8

Art. 5 Abs. 1 FINMA-PV

Die Aufrechterhaltung der erleichterten Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften von Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen könnte dazu führen, dass die Qualität der Überwachung schweizerischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in Frage gestellt wird. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. e AIFMD darf die Delegation der Verwaltung eines europäischen Fonds an einen (Schweizer) Asset Manager die Wirksamkeit der Beaufsichtigung nicht beeinträchtigen. Der Wegfall der Erleichterung für Prüfgesellschaften von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und c rechtfertigt sich überdies auch im Hinblick auf die Einführung der "de minimis"-Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes.

Die Erfahrungen im Rahmen der Finanzkrise haben sodann aufgezeigt, wie zentral unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes die Tätigkeit des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ist. Die Prüfung der Vertretertätigkeit setzt spezifische Kenntnisse in diesem Bereich voraus. Bisherige Prüfungen der Vertreter haben gezeigt, dass die Erleichterungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Erfahrung der Prüfer überdacht werden muss, soll die Qualität der Prüfungen gewährleistet sein.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen: Art. 30 FINMA-PV

Gemäss Übergangsbestimmung haben Prüfgesellschaften, die die Anforderungen gemäss revidiertem Art. 5 FINMA-PV nicht erfüllen, ein Jahr Zeit, um der FINMA den Nachweis der Konformität zu erbringen.

7 FINMA-GebV; SR 956.122 8 FINMA-PV; SR 956.161