Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Art. 121 E-KKV Andere Anlagen

Zu den in Abs. 1 Bst. a aufgeführten zulässigen anderen Anlagen werde neu auch Infrastrukturprojekte aufgeführt. In Absatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte nur dann zulässig sind, wenn es sich um die Finanzierung von Drittprojekten handelt, deren Unternehmer in keiner Weise mit der KGK verbunden sind.

Damit gilt es beispielsweise zu verhindern, dass eine Bauunternehmung eine KGK gründet, nur um eigene Bau- und Immobilienprojekte über die KGK zu finanzieren, anstatt für die Anleger der KGK rentable Bau- und Immobilienprojekte zu realisieren oder erfolgreiche Projekte von der KGK erwirbt und nicht erfolgreiche Projekte in der KGK belässt (Abs. 3 und 4).

Alternative Anlagen gemäss Abs. 1 Bst. b sollen weiterhin zulässig sein. Bei dieser Anlageart ist allerdings zu bedenken, dass die KGK eine geschlossene kollektive Kapitalanlage ist, bei der die Anlegerinnen und Anleger weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben (vgl. Art. 9 Abs. 2 KAG). Als geschlossenes Anlagevehikel eignet sich die KGK insbesondere für illiquide Anlagen wie Private Equity, welche eine Investitionsdauer von sieben bis zehn Jahren bedingen. Da alternative Anlagen keine derart beschränkte Marktgängigkeit aufweisen, ist für sie kein geschlossenes Anlagevehikel erforderlich.

Art. 122a und 122b Mindesteinlage und eigene Aktien der Organe der SICAF

Mit der Revision des Gesetzes wurde auch für die SICAF die Pflicht zur Haltung angemessener Eigenmittel eingeführt (Art. 110 Abs. 2 KAG). Der Bundesrat wurde beauftragt, das Verhältnis zwischen den eigenen Mitteln und dem Gesamtvermögen der SICAF zu regeln.

Bei der SICAF ist zu berücksichtigen, dass sie als Aktiengesellschaft nach den Regeln des Obligationenrechts zugleich auch die kollektive Kapitalanlage selbst darstellt. Die SICAF verfügt somit nicht – wie die vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen – über eine Fondsleitung, welche als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht eigene Mittel einbringt, die vom Fondsvermögen getrennt sind. Ihre Struktur als Aktiengesellschaft und gleichzeitig kollektive Kapitalanlagen verunmöglicht es ihr, – wie bei der SICAV, für die das Obligationenrecht nur sinngemäss gilt – das Vermögen in Unternehmer- und Anlegeraktien zu unterteilen. Um für die handelnden Organe der SICAF dennoch ein gewisses Haftungssubstrat zu schaffen, wird diesen die Pflicht auferlegt, dauernd eigene Aktien in einem bestimmten Verhältnis zum Gesamtvermögen der SICAF zu halten (Art. 122b). Die Bestimmung dieses Verhältnisses lehnt sich dabei vollumfänglich an die Regelung für die SICAV (vgl. Art. 48 Abs. 2). Die Eigenmittel der SICAF betragen höchstens 20 Millionen Franken (Art. 122b Abs. 1). Die Gründer der SI-CAF müssen zudem eine Mindesteinlage von 500 000 Franken bar liberieren (Art. 122a Abs. 1). Diese Mindesteinlage ist dauernd zu halten (Art. 122a Abs. 2).

Art. 128 E-KKV Schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag

Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Gesetzes muss der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, der in der Schweiz oder von der Schweiz aus auch an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger erfolgt, von der FINMA genehmigt werden. Demgegenüber bedürfen ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertriebene ausländische kollektive Kapitalanlagen keiner Genehmigung (Art. 120 Abs. 4 KAG). Die Absätze 1 und 2 werden deshalb an diese Unterscheidung sprachlich angepasst.

Im neuen Absatz 3 werden sodann in Anwendung von Art. 124 des Gesetzes die Hauptinhalte des Vertretungsvertrags festgehalten. In dieser Bestimmung wird nicht mehr zwischen den zum Vertrieb zugelassenen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unterschieden, die gestützt auf Art. 120 Abs. 4 KAG keiner Genehmigung bedürfen. Sie gilt somit für beide Kategorien ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.