Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

In Absatz 3 wurde ferner die Schweizerische Post gestrichen, da diese eine Vertriebstätigkeit über die PostFinance ausübt, welche über eine Bewilligung als Bank im Sinne des Bankengesetzes verfügen muss.

Art. 9 E-KKV Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Nachdem auch Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zwingend der Bewilligungspflicht des Gesetzes unterstellt werden, ist diese Bestimmung aufzuheben.

Art. 12 Abs. 3 und 12a E-KKV Betriebsorganisation

In Angleichung an internationale Standards wie insbesondere an die europäische AIFM-Richtlinie müssen die Bewilligungsträger das Riskmanagement, das interne Kontrollsystem sowie die Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Funktionen, insbesondere derjenigen des Portfoliomanagements, trennen. Dies soll die Gefahr von Interessenskonflikten eindämmen und das einwandreie Funktionieren der Kontrollfunktionen fördern.

Aus diesem Grund wird der Inhalt von Art. 12 Abs. 3 gestrichen und in einem neuen Art. 12a ausführlich geregelt.

Art. 13a, 14 und 15 E-KKV Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an Publikumsanleger

Die neuen Bestimmungen regeln die Dokumentation, Änderungen von Organisation und Dokumenten sowie die Meldepflichten. Da sich die bestehende Regelung des Vertriebs ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an Publikumsanleger bewährt hat, wird sie grundsätzlich beibehalten.

Artikel 13a (neu)

Die Bestimmung führt auf, welche Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die auch nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen, zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Anstelle des vereinfachten Prospekts sind die Wesentlichen Informationeen für die Anlegerinnen und Anleger gemäss Anhang 3 der Verordnung zu unterbreiten. Die FINMA stellt zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger sicher, dass die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Angaben über den Vertreter, die Zahlstelle und den Ort beinhalten, wo die massgeblichen Dokumente bezogen werden können.

Grundsätzlich muss die ausländische kollektive Kapitalanlage diejenigen Dokumente zur Genehmigung der FINMA unterbreiten, die nach dem Recht ihres Sitz- oder Verwaltungsstaates denjenigen Dokumenten entsprechen, die in der Schweiz zur Genehmigung unterbreitet werden müssten (Bst. e).

Art. 14 Abs. 2 Bst. c und Art. 15 Abs. 3, 4 Bst. b und c

Nach wie vor sind Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 15 KAG nicht der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 14 Abs. 2 Bst. a). Dem Vertreter obliegt es hingegen, die im Sitzstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen vorgenommenen Änderungen der massgebenden Dokumente unverzüglich der FINMA zu melden. Die FINMA stellt die Gesetzeskonformität der geänderten Dokumente fest. Auf diese Weise hat die FINMA die Möglichkeit, bei den in der Schweiz an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertriebenen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zu intervenieren. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Änderungen in der Dokumentation, die Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen, da diese nicht als Änderung des Vertrags zu verstehen sind (Art. 14 Abs. 2 Bst. c).

In Artikel 15 werden nebst dem vereinfachten Prospekt die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger aufgeführt (Abs. 3). Absatz 4 verweist in Buchstabe b auf den