Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

gen genügend Rechnung tragen zu können, werden auf Verordnungsstufe nur die Grundsätze für die Berechnung festgehalten. Die FINMA regelt die Einzelheiten der Berechnung der Schwellenwerte und der Hebelwirkung.

Massgebend zur Berechnung des Schwellenwerts sind sämtliche Vermögenswerte der vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Vermögenswerte, deren Verwaltung an den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert wurde. Grundlage bildet der Durchschnittswert der in einem Quartal verwalteten Vermögenswerte (Bst. a). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die verwalteten Vermögen von verflochtenen Gesellschaften bei der Berechnung des Schwellenwerts zusammen zu zählen sind. Dies entspricht der Regelung gemäss der europäischen AIFM-Richtlinie und soll verhindern, dass durch die Aufteilung der verwalteten Vermögen auf verschiedene Konzerngesellschaften der Schwellenwert unterschritten und damit die Bewilligungspflicht umgangen werden kann.

Der Schwellenwert kann auf Quartalsbasis errechnet werden (Bst. b, c).

Muss der Vermögenswert von kollektiven Kapitalanlagen berechnet werden, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, wie insbesondere "private equity"-Anlagen, basiert die Berechnung des Schwellenwerts auf den Kapitalzusagen oder dem Nominalwert der kollektiven Kapitalanlage (Bst. d).

Absatz 2

Der FINMA wird die Kompetenz eingeräumt, die Einzelheiten für die Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung zu regeln.

Absatz 3

Der Schwellenwert der "de minimis"- Regel gilt absolut. Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die den Schwellenwert überschreiten, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG nicht und sind deshalb dem Gesetz unterstellt. In diesem Fall ist innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Nur mit dieser Regelung lässt sich vermeiden, dass Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mittels einer regelmässigen Unterschreitung des Schwellenwerts eine Unterstellung unter den gesetzlichen Geltungsbereich missbräuchlich verhindern.

Absatz 4

In Absatz 4 wird der Begriff der Konzerngesellschaft gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h Ziff. 3 KAG in Anlehnung an die Bankenverordnung vom 17. Mai 19722 definiert. Die Definition wird im neuen Artikel 1c für den Bereich der kollektiven Kapitalanlagen übernommen.

Art. 1c E-KKV (neu) Wirtschaftliche Einheit

Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.

Art. 1d E-KKV (neu) Freiwillige Unterstellung

Absatz 1

Der neue Art. 2 Abs. 2bisKAG bietet den nach der "de minimis"-Regel vom gesetzlichen Geltungsbereich ausgenommenen Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung, wenn diese gemäss dem anwendbaren Recht für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Aufsicht unterstellt sein müssen. Für die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs muss der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen aufgrund des Territorialitätsprinzips in der Schweiz ansässig sein. Zudem muss das schweizerische oder

2 SR 952.02, BankV