Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

zwecken dienen und kein "Anbieten" oder "Werben" im Sinne von Absatz 1 darstellen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in Art. 3 Abs. 2 gilt die Einschränkung hinsichtlich Kontaktangaben für alle Kategorien von Anlegern und auch für schweizerische kollektive Kapitalanlagen.

Absatz 6

Die Ausnahme von Mitarbeiterbeteiligungsplänen vom Vertriebsbegriff ist eng auszulegen. Darunter fallen nur Anlagen, die in das Unternehmen des Arbeitgebers selber investiert werden. Zu diesem Unternehmen gehören auch die Unternehmenseinheiten, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einer einheitlichen Leitung in einem Konzern zusammengefasst sind.

Zudem darf eine solche Beteiligung nur an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet werden, die sich in ungekündigter Stellung befinden oder für die diese Beteiligung ein Lohnbestandteil darstellt. Ausgeschlossen ist damit der Vertrieb von Anteilen einer kollektiven Kapitalanlage unter Umgehung der gesetzlichen Vertriebsvorschriften, bspw. zwecks Finanzierung einer Unternehmung durch einen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinausgehenden Kreis von Anlegerinnen und Anlegern.

Absatz 7

Die Vorschriften über die ausschliesslich beaufsichtigten Finanzintermediären im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b des Gesetzes vorbehaltenen kollektiven Kapitalanlagen sowie über die Veröffentlichung bestimmter Informationen durch beaufsichtigte Finanzintermediäre gelten sinngemäss für strukturierte Produkte im Sinne von Art. 5 des Gesetzes.

Art. 4 E-KKV Strukturierte Produkte

Absatz 1

Die Regelung der strukturierten Produkte im KAG und in der KKV ist auf den Vertrieb an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger beschränkt, weshalb diese Produkte von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–4 ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden müssen.

Unverändert bleibt die Voraussetzung, dass ein ausländisches Institut, das ein an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertriebenes strukturiertes Produkt ausgibt, garantiert oder gleichwertig sichert, über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügen muss, es sei denn, die Transparenzanforderungen werden durch die Kotierung des strukturierten Produkts an einer Schweizer Börse erfüllt (Abs. 1 Bst. b).

Absatz 1bis

Mit einer Garantie verspricht ein Dritter die Leistung des Emittenten. Bei Nichterfüllung ist der Dritte zur Leistung verpflichtet. Ein Garant haftet den Anlegerinnen und Anlegern von strukturierten Produkten mit seinem gesamten Haftungssubstrat für die Erfüllung der versprochenen Leistung. Eine gleichwertige Sicherung im Sinne des Gesetzes muss somit ein gleichwertiges Haftungssubstrat beinhalten.

Eine gleichwertige Sicherheit kann in verschiedenen Formen abgegeben werden wie beispielsweise in Form eines Schuldbeitritts (Bst. a Ziff. 1) oder dadurch, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär den Emittenten finanziell so ausstattet, dass dieser die Forderungen aus dem strukturierten Produkt befriedigen kann (Bst. a Ziff. 2). Die gleichwertige Sicherheit muss rechtlich durchsetzbar sein.

Dies gilt auch bei der Bereitstellung eines dinglichen Sicherungsrechts (Bst. b). Dieses muss so ausgestaltet sein, dass es gleichsam wie eine persönliche Sicherheit wirkt. Ein dingliches Sicherungsrecht muss sämtliche Rechtsansprüche der Anlegerinnen und Anleger umfassend und jederzeit decken können und nötigenfalls von diesen in der Schweiz geltend gemacht werden können.