Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
Absatz 1ter
Sonderzweckgesellschaften, die strukturierte Produkte an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, dürfen keinen anderen Zweck haben als die Ausgabe strukturierter Produkte. Die Anlegerinnen und Anleger sind die Kapitalgeber der Sonderzweckgesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen der Sonderzweckgesellschaft dient der Ausgabe des strukturierten Produkts und der Deckung der Forderungen aus dessen Emission. Steht das Finanzprodukt (auch) nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung, muss es von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vertrieben werden (Art. 5 Abs. 1bisKAG).
Absatz 2
Erfüllt ein strukturiertes Produkt die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht, so ist im vereinfachten Prospekt ausdrücklich und gut sichtbar darauf hinzuweisen.
Absatz 5
Der Inhalt des vorläufigen vereinfachten Prospekts, der nur indikative Angaben zu beinhalten hat, wird wie der definitive vereinfachte Prospekt durch Selbstregulierung (vgl. Abs. 3) festgelegt.
Art. 5 E-KKV Begriff
Absätze 1 bis 3
Eine kollektive Kapitalanlage muss mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger haben. Diese sind voneinander unabhängig, wenn das von ihnen aufgebrachte Vermögen – abgesehen von der Anlage in die gleiche kollektive Kapitalanlage – rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltet worden ist. Eine kollektive Kapitalanlage darf somit nicht der steuergünstigen Verwaltung beispielsweise eines gemeinsamen ehelichen Vermögens dienen. Von der Regelung nach den Absätzen 1 und 2 sind Gruppengesellschaften derselben Konzerngesellschaft ausgenommen (Abs. 3). Konzerngesellschaften sollen weiterhin in einen für den Konzern aufgesetzten Fonds investieren können (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. h Ziff. 3 KAG).
Absätze 4 und 5
Der Anlegerkreis für Einanlegerfonds wird auf die beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen und die öffentlich-rechtlichen Körpersschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b und c ausgedehnt. In diesem Fall ist die Beschränkung des Anlegerkreises ausdrücklich und gut sichtbar in der genehmigungspflichtigen Dokumentation gemäss Art. 15 Abs. 1 KAG anzugeben.
Art. 6 E-KKV Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
Absatz 1 Buchstabe a
Neu kann eine Person mit einem Mindestvermögen von 500 000 Franken als qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger gelten, sofern gleichzeitig die persönliche Ausbildung und berufliche Erfahrung mit derjenigen institutioneller Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse der Personen, die die "professionelle Tresorerie" bei den institutionellen Anlegern ausmachen. Von der Voraussetzung der Durchführung einer bestimmten Anzahl Finanztransaktionen innerhalb einer bestimmten Zeit im Sinne der europäischen Regulierung wird abgesehen, da diese Anforderung möglicherweise umgangen werden kann.
Absatz 1 Buchstabe b
In Anlehnung an die bisherige Vorschrift von Absatz 1 wird das Einzelkriterium eines grösseren Vermögens beibehalten, der Grenzbetrag indes auf mindestens fünf Millionen Franken