Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
erhöht. Beim Nachweis dieses Vermögens fällt die Anforderung an Finanzmarktkenntnisse und -erfahrungen weg.
Unverändert sind die massgeblichen Kriterien gemäss den Buchstaben a und b von Absatz 1 jeweils im Zeitpunkt des Erwerbs kollektiver Kapitalanlagen zu erfüllen (Abs. 1 Einleitungssatz).
Absätze 2–6
Die Finanzanlagen, die zum Vermögen im Sinne von Absatz 1 gezählt werden dürfen, werden nunmehr ausdrücklich auf Verordnungsstufe aufgeführt, entsprechen aber den in Ziff. 14 des Rundschreibens 2008/8 der FINMA aufgeführten Finanzanlagen (Abs. 2). Nach wie vor gelten direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) nicht als Finanzanlagen (Ziff. 15 Rundschreiben 2008/8; Abs. 3). Damit wird auch verdeutlicht, dass es sich bei den Finanzanlagen um liquide Mittel handeln muss.
Als Ausnahme davon werden neu immobile Vermögenswerte bis zum Höchstbetrag von zwei Millionen Franken zugelassen (Abs. 4). Immobile Vermögenswerte dürfen indes nur zu ihrem Nettowert angerechnet werden. Der Nettowert errechnet sich aufgrund des geschätzten Verkehrswerts unter Abzug sämtlicher auf der Immobilie lastenden Schulden, wie Grundpfandrechte und Steuern.
Die FINMA regelt die Art und Weise, wie der Nachweis über die massgeblichen Marktkenntnisse und -erfahrungen zu erbringen ist. Der Nachweis über das Vermögen ist schriftlich mittels Kontoauszügen etc. zu erbringen (Abs. 5 und 6).
Art. 6a E-KKV Schriftliche Erklärung
Absatz 1
Gemäss Art. 10 Abs. 3bisdes Gesetzes gelten vermögende Privatpersonen im Sinne von Art. 6 der Verordnung nicht mehr automatisch als qualifizierte Anlegerinnen oder Anleger. Wollen diese Anlegerinnen und Anleger auf den verstärkten Anlegerschutz des Kollektivanlagengesetzes verzichten, müssen sie dies ausdrücklich und schriftlich erklären.
Absatz 2
Der Finanzintermediär und der unabhängige Vermögensverwalter, mit denen Anlegerinnen und Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes abgeschlossen haben, müssen ihre Vermögensverwaltungskunden auf deren Status als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger hinweisen und ihnen die daraus folgenden Konsequenzen erläutern. Dabei muss diesen Anlegerinnen und Anlegern auch erklärt werden, dass sie den verstärkten Anlegerschutz des Kollektivanlagengesetzes geniessen können, indem sie schriftlich erklären, nicht als qualifizierte Anlegerinnen oder Anleger gelten zu wollen.
Art. 8 E-KKV Befreiung von der Bewilligungspflicht
Die Anpassung in der Sachüberschrift ist rein sprachlicher Natur.
In den Absätzen 1 und 2 wird der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gestrichen. Die Tätigkeit des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen setzt spezifische Kenntnisse voraus. Im Rahmen der Finanzkrise zeigte sich, dass diese Sachkenntnis unter anderem bei etlichen Fondsleitungen, Banken und Effektenhändlern, die eine andere Haupttätigkeit ausüben, nicht oder nur unzureichend vorhanden ist. Aus diesem Grund soll der Vertreter neu zwingend eine Bewilligung einholen müssen. Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler und Versicherungseinrichtungen, deren Tätigkeit als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen neu bewilligungspflichtig ist, verfügen über eine zweijährige Übergangsfrist, um die Bewilligung einzuholen (vgl. Art. 144 Abs. 1).