Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Art. 73a E-KKV Master-Feeder Strukturen

Gemäss Art. 73 Abs. 2 Bst. a KKV können schweizerische kollektive Kapitalanlagen nicht als Feeder-Fonds in einen Master-Fonds investieren. In der Europäischen Union sind Master-Feeder-Strukturen demgegenüber zulässig (vgl. Art. 58 ff UCITS-IV Richtlinie5), weshalb sie auch in der Schweiz ermöglicht werden sollen.

Die Anforderungen an Feeder-OGAW gemäss UCITS-Richtlinie werden sinngemäss im neuen Art. 73a übernommen. Absatz 1 umschreibt die Master-Feeder Struktur. Absatz 2 führt die zulässigen Anlagen auf. Die FINMA regelt die Einzelheiten (Abs. 4). Da im Gegensatz zur UCITS-Richtlinie das KAG und seine Verordnung alle Fondsarten regelt, wird zusätzlich sichergestellt, dass der Feeder-Fonds nur in einen Master-Fonds derselben Art investieren darf (Abs. 3).

Art. 80 E-KKV Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten

Die Regelung in den Absätzen 1 und 2 entspricht sinngemäss der Regelung in Art. 52 Abs. 1 der UCITS-Richtlinie. In Anlehnung an Art. 43 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie

2010/10/43/EU, welche den Mitgliedstaaten die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Anrechnung des Gegenparteirisikos erlaubt, sollen gemäss neuem Absatz 4 von Art. 80 Forderungen, die durch ausreichend liquide Sicherheiten in Form liquider Aktiven gemäss Art. 12 Liquiditätsverordnung abgesichert sind, bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt werden müssen.

Art. 86 E-KKV Zulässige Anlagen

Absatz 1

Gemäss Abs. 1 gelten die Vorschriften über die zulässigen Anlagen für vertragsrechtlich strukturierte Immobilienfonds neu ausdrücklich auch für gesellschaftsrechtlich organisierte Immobilien-SICAV.

Absatz 2

Neu wird festgehalten, dass die Zugehörigkeit der Grundstücke nicht nur zum Immobilienfonds oder der Immobilien-SICAV angemerkt wird, sondern auch zum Teilvermögen des Immobilienfonds oder der Immobilien-SICAV. In der französischen Fassung wird zudem der Absatz dahingehend korrigiert, dass der Eintrag im Grundbuch nicht eine Vormerkung sondern, wie in der deutschen Fassung, eine Anmerkung beinhaltet.

Absatz 4

Die Bestimmung umschreibt neu den Begriff des erschlossenen und für eine umgehende Überbauung geeigneten Grundstücks. Unbebaute Grundstücke dürfen nur dann erworben werden, wenn sie erschlossen sind, eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Bauarbeiten ohne Verzug beginnen können. Das Erfordernis der Erschliessung soll gewährleisten, dass innerhalb kurzer Zeit nach Erteilung der Baubewilligung mit den Bauarbeiten begonnen wird. Diese Einschränkung verhindert im Interesse des Anlegerschutzes, dass illiquide Grundstücke vom Immobilienfonds übernommen werden.

Art. 87 E-KKV Risikoverteilung und Beschränkungen

Mit der Anpassung in Abs. 3 Bst. b soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass insbesondere öffentliche Grundeigentümer oder allgemeinnützige Institutionen Grundstücke nur noch im Baurecht abgeben. Gleichzeitig soll das Problem berücksichtigt werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf das Bauwerk an Wert ab- und das Grundstück an Wert zunimmt.

5 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 303/32