Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Aus Rechtssicherheits- und Effizenzgründen wird die FINMA verpflichtet, die Länder, mit denen einen Vereinbarung und Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäss Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG besteht, öffentlich aufzulisten (Abs. 4).

Art. 128a E-KKV Pflichten des Vertreters

Für die Wahrnehmung seiner Pflichten gemäss Art. 124 des Gesetzes hat der Vertreter über eine angemessene Organisation zu verfügen. Eine setzt entsprechende Fachkenntnisse der mit den Vertreterpflichten betrauten Personen und ausreichend qualifiziertes Personal voraus.

Art. 131a E-KKV Pflichten des Vertreters beim Vertrieb an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein ausländischer Promotor direkt mit den in Artikel 19 Absatz 1bisKAG genannten Finanzintermediären einen Vertriebsvertrag abschliesst und der Vertrieb an die qualifizierten Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz ohne Beauftragung eines Vertreters erfolgen kann. Der Vertreter darf seinerseits nur mit Finanzintermediären nach Artikel 19 Absatz 1bisKAG, die angemessen beaufsichtigt sind, Vertriebsverträge abschliessen (Abs. 1). Einerseits wird mit dieser Vorschrift gewährleistet, dass beim Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, der ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offen steht, ein Vertreter in der Schweiz bestellt wird. Anderseits stellt der Verteter beim Abschluss des Vertriebsvertrags mit einem ausländischen Finanzintermediär sicher, dass dieser einer angemessenen Aufsicht untersteht.

Um zu gewährleisten, dass die qualifizierten Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz den Vertreter und die Zahlstelle kennen, müssen die in der Schweiz aufliegenden Fondsdokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage stets Angaben über den Vertreter, die Zahlstelle sowie den Gerichtsstand beinhalten (Abs. 2). Der Vertreter hat sicherzustellen, dass diese Dokumente bei ihm bezogen werden können (Abs. 3).

Art. 133 E-KKV Publikations- und Meldevorschriften

Die Bestimmung wird an die geänderte Regelung in Art. 120 Abs. 1 KAG und in formeller Hinsicht angepasst. Im neuen Absatz 5 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, keine Publikations- und Meldevorschriften hat.

Art. 144c E-KKV Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ....

Die Übergangsbestimmung regelt die Anpassungsfristen für die neuen Bestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 1, Art. 19–22, Art. 30a, Art. 96 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 2 (vgl. hierzu die Erläuterungen zu den betreffenden Bestimmungen).

Anhang 1 Mindestinhalt des Prospekts

Der Mindestinhalt des Prospekts wird an die neuen Vorschriften über den Inhalt des Fondsvertrags angepasst. Dabei soll für die Angaben über Höhe und Berechnung der zulasten der kollektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen auf die "Total Expense Ratio" (TER) abgestellt werden (Ziff. 1.12), da dieser Begriff die "performance fee" beinhaltet und deshalb eine höhere Kostentransparenz gewährleistet. Zu bedenken ist dabei, dass in den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger (KIID) bei den Angaben über die Kosten auf die "laufenden Kosten" abgestellt wird. Die Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen kollektiven Kapitalanlagen ist indes über die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger gewährleistet.