Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

das ausländische Recht verlangen, dass die delegierte Tätigkeit nur durch einen beaufsichtigten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ausgeübt werden darf.

Absatz 2

Wird ein Bewilligungsgesuch gestellt, hat der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu erfüllen hat, der von Gesetzes wegen in den Geltungsbereich des KAG fällt.

Art. 3 E-KKV Vertrieb

Absatz 1

Grundsätzlich wird positiv umschrieben, dass unter "Anbieten" oder "Werben" im Sinne des KAG jegliche Art von Tätigkeiten zu verstehen ist, die darauf abzielt, dass Anlegerinnen und Anleger Anteile kollektiver Kapitalanlagen erwerben. Auf einen weitergehenden Katalog der Tätigkeiten, die Vertrieb darstellen, wird indes verzichtet, da die Begriffe "Anbieten" und "Werben" allgemein verständlich sind.

Absatz 2

In Absatz 2 wird die "execution only"-Transaktion umschrieben, die gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a KAG vom Vertriebsbegriff ausgenommen ist. Wesentlich ist dabei, dass die Anlegerin und der Anleger ohne jegliche Einwirkung oder Beeinflussung eines Finanzintermediärs ihren Anlageentscheid fällen müssen. Erfolgt eine irgendwie geartete Beeinflussung des Anlegers oder der Anlegerin beispielsweise durch einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder durch einen Vertriebsträger, liegt Vertrieb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KAG vor. Der Katalog der Finanzintermediäre ist nicht abschliessend, da gestützt auf Art. 8 KKV beispielsweise auch eine Bank ohne Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder Vertriebsbewilligung kollektive Kapitalanlagen vertreiben darf (vgl. Art. 8 Abs. 1).

Absatz 3

Bei den Ausnahmen vom Vertriebsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 2 KAG ist wesentlich, dass der Beratungsvertrag ein umfassendes, langfristig ausgerichtetes und entgeltliches Beratungsverhältnis mit einem Finanzintermediär im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a des Gesetzes abdeckt. So reicht es bspw. nicht aus, wenn eine Bank mit einer Anlegerin oder einem Anleger einen Beratungsvertrag für eine oder einige wenige spezifische Anlagegeschäfte abschliesst, um das Beratungsverhältnis vom Vertriebsbegriff im Sinne von Art. 3 Abs 1 KAG auszunehmen.

Absatz 4

Vom Vertriebsbegriff im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KAG ausgenommen sind das Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a (beaufsichtigte Finanzintermediäre) und Bst. b (beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen) richten. Dadurch geniessen diese professionellen Anleger den besonderen Schutz des Kollektivanlagengesetzes nicht. Um den Anlegerschutz des Gesetzes für die übrigen qualifizierten und nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anleger zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, Angebote und Werbung für diesen qualifizierten Anlegern vorbehaltene kollektive Kapitalanlagen dem Zugriff der übrigen qualifizierten Anlegerinnen und Anleger sowie der Publikumsanleger zu entziehen.

Absatz 5

Demgegenüber sollen Informationen und einzelne Daten zuhanden der Anlegerinnen und Anleger in Publikationen allgemein zugänglich gemacht werden können, ohne dass dies als Vertrieb gewertet wird. Solche Publikationen gelten solange nicht als Vertriebstätigkeit, als sie durch beaufsichtigte Finanzintermediäre veröffentlicht werden und keine Kontaktangaben enthalten. Damit wird verdeutlicht, dass diese Publikationen ausschliesslich Informations-