Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
gen (vgl. Art. 21 E-KKV) aufzubringenden Eigenmittel dem Adäquanzerfordernis hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eigenmittel und Gesamtvermögen nicht genügen. Die Höhe der notwendigen eigenen Mittel dieser fremdverwalteten SICAV richtet sich nach den Bestimmungen über die selbstverwaltete SICAV (Art. 55 Abs. 3 E-KKV). Delegiert eine fremdverwaltete SICAV indes nur die Administration an eine bewilligte Fondsleitung, so hat die
Fondsleitung für diese Tätigkeit über angemessene Eigenmittel zu verfügen, um die mit der Administration verbundenen Haftungsrisiken und allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der fremdverwalteten SICAV angemessen sicherzustellen (Art. 48 Abs. 4bisE-KKV). Dabei ist zu beachten, dass die Administration auch die Berechnung der Nettoinventarwerte und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen umfasst.
Art. 57 E-KKV Auflösung von Teilvermögen
Diese Bestimmung wurde neu auf Gesetzesstufe in Art. 41 Abs. 2 KAG verankert und kann deshalb in der Verordnung aufgehoben werden.
Art. 62a E-KKV Depotbank
Da auch die SICAV eine Depotbank beiziehen muss, verweist die neue Bestimmung im 2. Kapitel über die SICAV auf die Meldepflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 und die Vorschriften über die Unabhängigkeit zwischen den Vertretern der Fondsleitung und der Depotbank (Art. 45)
Art. 64 E-KKV Verwaltungsrat
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehört die Bezeichnung der Depotbank (Abs. 1 Bst. c). Bewilligt die FINMA einer SICAV eine Ausnahme von dieser Pflicht gestützt auf Art. 44a Abs. 2 KAG, so hat der Verwaltungsrat neu auch das entsprechende Institut zu beauftragen (Abs. 1 Bst. c).
Art. 65, 66 E-KKV Delegation von Aufgaben
Art. 65 wird auf die Änderung von Art. 36 Abs. 3 KAG angepasst und regelt jede zulässige Delegation von Aufgaben des Verwaltungsrats an einen Dritten. Der neue Absatz 1bis verweist auf Art. 30 und 31 Abs. 1–5 KAG, womit Art. 66 aufgehoben werden kann.
Art. 71 E-KKV Effekten
Die schweizerischen Effektenfonds entsprechen den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, englisch: UCITS). Aus Äquivalenzgründen sind die für einen schweizerischen Effektenfonds zulässigen Anlagen an die zum Teil sehr ausführlichen Vorgaben der europäischen Regelung der OGAW auszurichten. Zwecks Erhaltung der Transparenz der schweizerischen Regulierung und in Übereinstimmung mit Art. 53 des Gesetzes soll der FINMA die Kompetenz eingeräumt werden, die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen den Bestimmungen der europäischen Regulierung anzupassen (Abs. 3).
Art. 73 E-KKV Anlagen in andere kollektiven Kapitalanlagen
Abs. 2 Bst. b wird an Art. 55 Abs. 2 der europäischen OGAW-Richtlinie angepasst. Ein Effektenfonds darf bis zu 30 Prozent in Fonds investieren, die keine OGAW sind. Dieser Fonds muss aber den OGAW oder den schweizerischen Effektenfonds im Sinne von Art. 53 ff. KAG gleichwertig sein (vgl. Ausführungen zu Art. 71).
Da gemäss EU-Regulierung im vereinfachten Prospekt für Effektenfonds (Key Investor Information Document, KIID) die "laufenden Kosten" und nicht die Verwaltungskommission angegeben werden, müssen gemäss Abs. 4 die Angaben über die Verwaltungskommission nunmehr nur im Fondsreglement und im Prospekt enthalten sein.