Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
Art. 29d E-KKV Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung
Auch die Rechnungslegungsvorschriften der Auslandbankenverordnung der FINMA finden auf die Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen analog Anwendung. Die Zweigniederlassung hat nebst der Jahresrechnung Zwischenabschlüsse zu erstellen.
Diese Abschlüsse sind nach den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen, wenn die Vorschriften, die für den ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gelten, den internationalen Standards nicht genügen (Abs. 1). Die Zweigniederlassung muss Forderungen und Verpflichtungen gesondert ausweisen, die sie selber gegenüber dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen hat oder die diesen gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften bindet (Abs. 2, 3). Eine Veröffentlichung der Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse wird nicht verlangt (Abs. 4).
Art. 29e E-KKV Prüfbericht
Die Bestimmung entspricht Art. 10 ABV-FINMA. Der Prüfbericht ist in einer Amtssprache einzureichen. Zudem hat die Zweigniederlassung dafür zu sorgen, dass er auch der für ihre Geschäftstätigkeit zuständigen Stelle beim ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zugestellt wird.
Art. 29f E-KKV Aufhebung einer Zweigniederlassung
Zum Schutze der Kunden der Zweigniederlassung hat der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vor deren Löschung die Genehmigung der FINMA einzuholen.
Art. 30 E-KKV Bewilligungsvoraussetzungen
Diese Bestimmung wird an den neuen Vertriebsbegriff angepasst.
Art. 30a E-KKV Vertrieb durch Finanzintermediäre
Der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger setzt die Beauftragung eines Vertreters und einer Zahlstelle voraus (Art. 120 Abs. 4 KAG), womit gewährleistet wird, dass auch diese Kategorie von Anlegerinnen und Anlegern über eine Kontaktstelle in der Schweiz verfügt. In diesem Rahmen sollen die Pflichten des Vertreters auf die Vertriebstätigkeit beschränkt werden (vgl. Art. 131a E-KKV). Er kann die Anteile der von ihm vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage selber vertreiben oder für den Vertrieb Dritte beiziehen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 131a E-KKV). Finanzintermediäre, die ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, müssen innert zweier Jahre den Anforderungen dieser Vorschrift genügen (vgl. Art. 144c Abs. 3).
Art. 32 E-KKV Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
Art. 63 Abs. 4 KAG erteilt der FINMA die Kompetenz, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und 3 KAG zu gewähren. Der Bundesrat hat die Ausnahmekriterien festzusetzen.
Eine Ausnahmebewilligung kann grundsätzlich für alle offenen kollektiven Kapitalanlagen erteilt werden, unabhängig von deren Anlegerkreis. Die Anlegerinnen und Anleger sind dabei transparent und in verständlicher Weise über die Möglichkeit der Abtretung oder Übernahme von Immobilienwerten an oder durch nahe stehende Personen zu informieren. Dies setzt voraus, dass die Anlegerinnen und Anleger vorab beim Erwerb eines Anteils in den Fondsdokumenten des Immobilienfonds darauf hingewiesen werden (Abs. 5 Bst. a). Sodann sind sie auch über eine konkrete Transaktion angemessen zu informieren. Bei einer Abtretung hat