Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
Der zulässige Anteil wird auf 30 Prozent angehoben. Entsprechend ist auch der prozentuale Anteil gemäss Absatz 4 auf 40 Prozent zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die FINMA im Einzelfall Abweichungen von den Risikoverteilungsvorschriften zulassen kann (Abs. 5).
Art. 91 E-KKV Derivative Finanzinstrumente
Gemäss Art. 91 sollen neu auch Kreditrisiken mit derivativen Finanzinstrumenten abgesichert werden können. Damit wird namentlich für Immobilienfonds die Möglichkeit geschaffen, Mieterausfall- oder Generalunternehmerrisiken abzusichern.
Art. 91a E-KKV Nahe stehende Personen
Im Hinblick auf die besonderen Treuepflichten bei Immobilienanlagen (vgl. auch Art. 32 Abs. 5 und 6) ist der Begriff der nahe stehenden Person weit auszulegen. Eine nicht abschliessende Liste der in Art. 63 Abs. 2 und 3 des Gesetzes genannten "nahe stehenden" Personen dient vorab der Rechtssicherheit (Abs. 1). Sowohl die Fondsleitung, als auch die SICAV und die Depotbank werden von dieser Vorschrift erfasst.
Art. 92 E-KKV Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
Absatz 1
Art. 64 Abs. 1 KAG regelt ausdrücklich die Ernennung der Schätzungsexperten. Auf Verordnungsstufe wird deshalb darauf verzichtet, die Schätzungsexperten nochmals zu erwähnen.
Absatz 3
Im Falle einer Veräusserung, kann auf eine neuerliche Schätzung des Grundstücks verzichtet werden, wenn dessen letzte Schätzung höchstens drei Monate zurückliegt und sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist eng auszulegen. So führen beispielsweise Naturkatastrophen (Lawinen, Überschwemmungen), ein Brand oder eine Änderung der raumplanerischen Regelung zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Der dieser Regelung zugrunde liegende Gedanken ist,
dass das Verlustrisiko und die Schätzungskosten gegeneinander aufgewogen werden sollen.
Art. 96 E-KKV Sonderbefugnisse
Die bisherige Regelung, die auf eine Durchschnittsbelastung abstellt, lässt zu, dass Immobilienfonds einzelne Grundstücke vollumfänglich und das gesamte Immobilienportfolio bis zur Hälfte des Verkehrswertes belasten. Bei dieser Verpfändungsquote läuft der Immmobilienfonds Gefahr, Rückgabeforderungen der Anlegerinnen und Anleger mangels Liquidität nicht befriedigen zu können. Da zudem Immobilienfonds meist an einer schweizerischen Börse kotiert sind, unterliegen sie umfangreichen Transparenz- und Publikationsvorschriften. Dies führt dazu, dass wesentliche Rückgaben auf dem Sekundärmarkt in der Regel auch mit Rückgaben auf dem Primärmarkt verbunden sind, was ebenfalls zu Liquiditätsengpässen führen kann. Die aufgrund der Kotierung bestehende Publizität auf dem Sekundärmarkt kann zusätzlich die Verhandlungsposition beim Grundstückverkauf schwächen. Neu wird deshalb eine Belastung von 30 Prozent des Verkehrswertes des einzelnen Grundstücks zugelassen. (Abs. 1).
Die Konformität mit dieser neuen Vorschrift ist innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung herzustellen (vgl. Übergangsbestimmung Art. 144c Abs. 4 E-KKV).
Art. 99 E-KKV Zulässige Anlagen
Die Anpassung betrifft nur den deutschen Text. Der Begriff "Waren" ist eher unüblich, weshalb neu der französische Begriff der "Rohstoffe" und "Rohstofftitel" übernommen werden