Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
neuen Artikel 13a über die Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Buchstabe c dieser Bestimmung wird aufgehoben, da die Auflösung von Vertreterverträgen gemäss Art. 120 Abs. 2bisKAG von der FINMA vorgängig genehmigt werden muss.
2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für nach schweizerischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Da gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes nunmehr auch die Rechtsform der Zweigniederlassung ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz zugelassen wird, werden die Bestimmungen über die nach schweizerischem Recht organisierten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen von denjenigen, die nach ausländischem Recht organisiert sind, unterteilt. Letztere werden in einem neuen Abschnitt 2a, in den neuen Art. 29a–29f der Verordnung geregelt.
Zudem wurden im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes die Anforderungen an die Schweizer Bewilligungsträger den internationalen Standards angeglichen, welche den Eigenmittelvorschriften ein grosses Gewicht zumessen. Aus Äquivalenzgründen und zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger werden die Eigenmittelvorschriften für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen an diese Standards angeglichen.
Art. 19 – 22 E-KKV Mindestkapital und Sicherheitsleistung, Kapitalbestandteile, und Eigenmittelvorschriften
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 2 und 3 Bst. b werden formell dem Artikel 18 des Gesetzes angepasst, der für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nur noch die Rechtsform der juristischen Person zulässt.
Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen hat weiterhin ein Mindestkapital von 200 000 Franken aufzuweisen. Führt er das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen aus (Art. 18a Abs. 3 Bst. a KAG), so beträgt das Mindestkapital 500 000 Franken (Art. 19 Abs. 1 und 1bis). Damit ist die Äquivalenz mit der AIFM-Richtlinie gewährleistet. Da das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen mit einem erhöhten Reputationsrisiko verbunden ist, rechtfertigt sich ein gegenüber Art. 9 AIFM-Richtlinie leicht erhöhtes Mindestkapital.
Darüber hinaus sind Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten zu halten. Dieser Betrag erhöht sich auf 0.02 Prozent des Betrags, um den der Wert der Portfolios den Betrag von 250 Millionen Franken übersteigt, bis höchstens 20 Millionen Franken (Art. 21 Abs. 1). Potentielle Haftungsrisiken sind durch weitere Eigenmittel oder durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abzudecken (Art. 21 Abs. 2bis).
Die Bestimmungen sind sodann an die neue Regelung von Art. 18 des Gesetzes angepasst worden, der für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nur noch die Rechtsform der juristischen Person zulässt.
Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verfügen über eine einjährige Übergangsfrist, um die neuen Kapitalvorschriften zu erfüllen (vgl. Art. 144c Abs. 2)
Art. 24 E-KKV Umschreibung des Geschäftsbereichs
Absatz 1 ist an die neue Regelung von Art. 18 des Gesetzes anzupassen, der für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nur noch die Rechtsform der juristischen Person zulässt.
Art. 24a E-KKV Aufgaben
Die neue Bestimmung ergänzt den in Art. 18a Abs. 3 des Gesetzes nicht abschliessenden Katalog von Aufgaben des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen um Dienstleistungen im Rahmen des Sekundärmarktes, die im Namen und für Rechnung des Kunden