Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
die Fondsleitung oder die SICAV 60 Tage vor Aschluss der Transaktion hierüber in den gesetzlichen Publikationsorganen zu informieren und dabei den angebotenen Kaufpreis mitzuteilen (Abs. 5 Bst. c). Buchstabe b wiederholt die in Art. 63 Abs. 4 KAG verankerte Voraussetzungen.
Nach Abschluss der Transkation erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen ausführlichen Bericht über die Einzelheiten der Transaktion. Dieser Bericht beinhaltet zudem den vom ständigen Schätzungsexperten erstellten Bericht (Abs. 6 Bst. a). Im Rahmen der ordentlichen Prüfung der Fondsleitung hat die Prüfgesellschaft sodann die Einhaltung der besonderen Treuepflicht zu bestätigen (Abs. 6 Bst. b). Diese Massnahmen stellen sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger umfassend über die Transaktionen informiert werden und die Transaktionspreise der Immobilienwerte nicht übersetzt oder zu tief sind. Im Jahresbericht sind zudem alle Geschäfte mit nahe stehenden Personen aufzuführen (Abs. 6 Bst. c).
Demgegenüber werden Ausnahmen für Geschäfte mit nahe stehenden Personen über Immobilienwerte, bei denen die Fondsleitung oder die SICAV Bauten erstellen oder wesentliche Bauhvorhaben durchführen liess, ausgeschlossen. Bei diesen Immobilienwerten besteht die Gefahr, dass das Risiko des Bauprojekts von der nahe stehenden Person auf die Anlegerinnen und Anleger überwälzt wird. So könnte beispielsweise ein Bauunternehmen für eine Überbauung, deren Realisierung risikoreich ist, das Grundstück an den Immobilienfonds veräussern. Dieser könnte sodann die Überbauung auf Kosten und Gefahr der Anlegerinnen und Anleger realisieren. Bei erfolgreichem Abschluss des Bauprojekts das Bauunternehmen den Immobilienwert erwerben, bei Scheitern des Projekts hingegen im Immobilienfonds belassen.
Art. 32a E-KKV Interessenkonflikte
Die neue Bestimmung konkretisiert die Treuepflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG und gleicht die schweizerische Regelung an internationale Standards an. Die Bewilligungsträger haben unabhängig zu handeln und ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger zu wahren. Mittels organisatorischer und administrativer Massnahmen sollen Interessenkonflikte festgestellt, verhindert, beobachtet und – wo unvermeidbar – offen gelegt werden.
Art. 34 E-KKV Informationspflicht
Die Bewilligungsträger haben von sich aus die Anlegerinnen und Anleger umfassend über die mit ihrer Investition verbundenen Risiken, Kosten und Rechte zu informieren. Im neuen Abs. 2biswird die Transparenz auch über die mit der Vertriebstätigkeit verbundenen Kosten gefordert. Den Anlegerinnen und Anlegern müssen zumindest die Gebühren offen gelegt werden, die der Vermögensverwalter erhält, wenn er von ihm verwaltete kollektive Kapitalanlagen für seine Kunden erwirbt (Abs. 4).
Art. 34a E-KKV Protokollierungspflicht
Die neu im Art. 24 Abs. 3 KAG eingeführte Protokollierungspflicht besteht für Handlungen die unter den Vertriebsbegriff gemäss Art. 3 KAG fallen. Die Pflicht zur Niederschrift der Bedürfnisprüfung der Kundin oder des Kunden sowie der Gründe für die abgegebenen Empfehlungen für den Erwerb eines Finanzprodukts soll auf der Ebene der von der FINMA als Mindeststandard anzuerkennenden Selbstregulierung geregelt werden. Den Finanzintermediären soll ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die Protokollierungspflicht umzusetzen. Diese Vorschrift wird deshalb erst auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Art. 36–38 E-KKV Inhalt des Fondsvertrags
Gemäss Art. 26 Abs. 3 KAG wird der Mindestinhalt des Fondsvertrags durch den Bundesrat festgelegt. Der Fondsvertrag hat nach wie vor über die Anlagepolitik, die dem Fonds- und den Teilvermögen sowie den Anlegerinnen und Anlegern belasteten Kosten Auskunft zu ge-