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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 20061 über die kollektiven Kapitalanlgen (KAG; im Folgenden Gesetz genannt),

beschliesst:

I

Die Kollektivanlagenverordnung2 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e KAG)

Als nach ausländischem Recht qualifiziert im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten die folgenden Anlegerinnen und Anleger:

a. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie;

b. Vermögende Privatpersonen, die im Zeitpunkt des Erwerbs Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen von Artikel 6 gleichwertig sind;

c. Privatpersonen, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär abgeschlossen haben, der für ihre Rechnung Anteile kollektiver Kapitalanlagen erwirbt.

Art. 1a (neu) Investmentclub

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)

Bisheriger Artikel 1 wird zu Artikel 1a.

Art. 1b (neu) Ausnahmen vom Geltungsbereich für Vermögensverwalter

kollektiver Kapitalanlagen

(Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG)

1Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes gelten folgende Grundsätze:

a. als verwaltete Vermögenswerte gelten sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die direkt, über eine Delegation oder über eine Gesellschaft, mit der der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen über eine einheitliche Geschäftsführung, über ein gemeinsames

1 SR 951.31

2 SR 951.311

2010–2112