Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)
scheinen auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers. Die Depotbank verurkundet diesfalls die Rechte der Anleger in nennwertlose Wertpapiere, die entweder auf den Namen oder den Inhaber lauten. Im Hinblick auf das Abkommen zwischen den USA und der Schweiz über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA wird in dieser Bestimmung die Möglichkeit zur Verurkundung und Ausgabe von Inhabertiteln aufgehoben. Mit dieser Neuregelung soll kollektiven Kapitalanlagen ermöglicht werden, möglichst rasch die Voraussetzungen zu erfüllen, die erforderlich sind, um als FATCA-konform erachtete, registrierte Finanzinstitute zu gelten. Da das FATCA-Abkommen verlangt, dass als Inhaberpapiere ausgestaltete Anteilsscheine bis zum 31. Dezember 2016 in Wertpapiere umgewandelt werden, die auf den Namen lauten, wird eine entsprechende Übergangsbestimmung in Art. 144c Abs. 5 aufgenommen.
Art. 117 E-KKV Zweck
Absatz 1
Der Zweck der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) ist bereits auf Gesetzesstufe ausdrücklich eingeschränkt. Das Ziel dieser Gesellschaftsform ist es, als Alternative zum Anlagefonds ein Gefäss für die kollektive Kapitalanlage zu schaffen, dessen Vermögen geschützt ist.
Versuche, den Zweck der KGK im Rahmen der Teilrevision des KAG auf die Zulassung unternehmerischer Tätigkeiten auszudehnen, wurden schliesslich verworfen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. d nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.
Die Bestimmung auf Verordnungsstufe verdeutlicht, dass die KGK ausschliesslich ihr eigenes Vermögen verwalten und keine Dienstleistungen für Dritte erbringen oder sich als Unternehmerin zur Verfolgung von kommerziellen Zwecken der Anleger oder Dritter betätigen darf. Diese Einschränkung bezweckt, Konflikte zwischen den Interessen der Anleger und der Gläubiger der KGK, allenfalls auch der eigenen Interessen zu verhindern. Dies würde den Schutz ihrer Anleger wesentlich beeinträchtigen. Dabei ist zu bedenken, dass sich unter den ausschliesslich qualifizierten Anlegern der KGK auch Vermögensverwaltungskunden und Pensionskassen befinden.
Absätze 2 und 3
Die KGK soll das geäufnete Kapital in Risikoprojekte investieren. Gleichzeitig soll die KGK die korrekte Verwendung ihrer Investition kontrollieren können. Dies kann sie tun, indem ihre Organe beispielsweise im Verwaltungsrat des Zielunternehmens, in welches sie Risikokapital investiert hat, die Interessen der KGK vertreten, was denn auch üblich ist. Zusätzliche Anlagemöglichkeiten werden ausdrücklich in Art. 121 aufgeführt (Abs. 2). Zwecks Bestimmung der strategischen Ausrichtung der finanzierten Unternehmen und Projekte kann die KGK die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen (Abs. 3 Bst. a). Sie kann die Kontrolle auch durch Einsitz in den Organen der Beteiligungen ausüben (Abs. 3 Bst. b).
Art. 118 E-KKV Komplementäre
Absatz 1 dieser Bestimmung wurde im Rahmen der Revision des Gesetzes in Art. 98 Abs. 2bisKAG verankert und ist deshalb auf Verordnungsstufe aufzuheben.
Art. 119 E-KKV Gesellschaftsvertrag
Auf begründetes Gesuch hin soll die FINMA nunmehr einen in einer anderen, namentlich einen in englischer Sprache verfassten Gesellschaftsvertrag zulassen können. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anleger der KGK ausschliesslich im Ausland domiziliert sind (Abs. 4).