Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Art. 29b E-KKV Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Absatz 1

Der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen führt dann eine Zweigniederlassung in der Schweiz, wenn er dauerhaft Personen beschäftigt, die für ihn gewerbsmässig in oder von der Schweiz aus die Vermögensverwaltung im Sinne der KAG betreiben.

Absatz 2

Die Bestimmung konkretisiert die in Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG verankerten Anforderungen an den ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der in der Schweiz eine Zweigniederlassung führen will (Bst. a–e). So hat der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen über die notwendigen finanziellen Mittel und das qualifizierte Personal zu verfügen (Bst. a). Als angemessen darf die Aufsicht, welcher er unterstellt ist, namentlich dann betrachtet werden, wenn sie einen wirksamen Anlegerschutz bezweckt und effektiv durchgesetzt wird (Bst. b). Eine zusätzliche Konkretisierung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den zuständigen ausländischen Aufsichtsbörden (Bst. d i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 KAG) stellt die Verpflichtung der ausländischen Aufsichtsbehörden dar, der FINMA Umstände, welche die Interessen der Kunden oder deren Vermögenswerte auch nur gefährden könnten, unverzüglich bekanntzugeben. Der Begriff der "Kunden" umfasst dabei sämtliche Kunden sowohl der Zweigniederlassung als auch des ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, beispielsweise also auch kollektive Kapitalanlagen, die von ihnen verwaltet werden (Bst. e). Als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach der schweizerischen Gesetzgebung (Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz KAG) hat die Zweigniederlassung zudem auch die Bewilligungsanforderungen nach Art. 14 ff. KAG sowie Art. 10 ff. KKV zu erfüllen (Bst. f). Sodann muss die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden. Der ausländische Vermögensverwalter hat den Nachweis zu erbringen, dass dies unter der vorgesehenen Firma möglich ist (Bst. g).

Absatz 3

Mit dieser Bestimmung kann die FINMA vom ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der einer im Finanzbereich tätigen Gruppe angehört, verlangen, dass er im Ausland einer konsolidierten Aufsicht unterstellt ist.

Absätze 4 und 5

Grundsätzlich hat gestützt auf Abs. 2 Bst. a der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen die erforderlichen finanziellen Mittel für die Zweigniederlassung bereitzustellen. Die FINMA kann indes die Zweigniederlassung selber zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn aus ihrer Sicht der Schutz der Kunden es erfordert (Abs. 4).

Vor der Anmeldung der Zweigniederlassung beim Handelsregisteramt muss die FINMA deren Errichtung bewilligt haben (Abs. 5).

Art. 29c E-KKV Mehrere Zweigniederlassungen

Die Zweigniederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG ist eine der zulässigen Rechtsformen des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen (Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz KAG). Jeder dieser Vermögensveralter kollektiver Kapitalanlagen muss deshalb eine Bewilligung der FINMA einholen (Abs. 1 Bst. a). Bestehen indes mehrere Zweigniederlassungen, so reicht es aus, dass nur eine als Kontaktstelle zur FINMA verantwortlich zeichnet (Abs. 1 Bst. b). Analog der Regelung für Niederlassungen von Auslandbanken müssen die Zweigniederlassungen zudem die gesetzlichen Anforderungen gemeinsam erfüllen und nur einen Prüfbericht einreichen (Abs. 2).