Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 22 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

ben. Einzelne Angaben wie beispielsweise Angaben zum Sitz von Fondsleitung, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Depotbank (Art. 36 Abs. 1 Bst. b) oder zum Zeichnungsrecht der Anlegerinnen und Anleger (Bst. m) werden im Interesse der Transparenz neu ausdrücklich aufgeführt. Insbesondere bei den Angaben zu den Kosten (Art. 37)

wird darauf geachtet, dass die Regelung zumindest mit der EU-Regelung vergleichbar bleibt. Die FINMA hat zudem die Kompetenz, im Rahmen internationaler Entwicklungen weitere Anforderungen oder Anpassungen an den Inhalt des Fondsvertrag festzulegen (Art. 36 Abs. 4).

Die Kosten für Publikationen, die die Fondsleistung beispielsweise nach einem Verstoss gegen Anlagevorschriften selber verursacht hat, sollen nicht dem Fondsvermögens oder dem Teilvermögen belastet werden dürfen (Art. 37 Abs. 2 Bst. h).

Art. 39 E-KKV Publikationsorgane

Die Publikationen können über die gedruckten Medien oder über öffentlich zugängliche elektronische Plattformen, die die FINMA anerkannt hat, erfolgen. Bei Änderungen des Fondsvertrags läuft für die Anlegerinnen und Anleger nach der Publikation eine 30-tägige Frist zur Erhebung von Einwendungen (Art. 27 Abs. 3 KAG). Das Datum und der Inhalt der Publikation müssen für solche Verfahren deshalb zweifelsfrei und eindeutig festgelegt werden können. Die gewählten Publikationsorgane müssen zu diesem Zweck über ein Archivierungssystem verfügen, welches die nachträgliche Änderung von Inhalt und Publikationsdatum verunmöglicht. Diese Anforderung wird beispielsweise vom Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfüllt.

Art. 48 Abs. 3 E-KKV Höhe der eigenen Mittel

Gemäss Art. 29 Abs. 2 KAG darf die Fondsleitung das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Der bisherige Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung verweist die Fondsleitung, die weitere Dienstleistungen gemäss Art. 29 des Gesetzes erbringt, auf die Vorschriften der Eigenmittelverordnung4. Das würde dazu führen, dass die Fondsleitung, die für ausländische kollektive Kapitalanlagen tätig ist, nur den Eigenmittelanforderungen gemäss Eigenmittelverordnung zu genügen hätte, was nicht sachgerecht ist. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen die Anwendung von Art. 92 ERV auf die Dienstleistungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes einzuschränken.

Art. 48 Abs. 4, 4bis, 51, 54 und 55 E-KKV Neuregelung für die SICAV

Mit der Teilrevision des Gesetzes wurde die Möglichkeit für die SICAV eingeführt, die Portfolioverwaltung direkt an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht, zu delegieren (Art. 36 Abs. 3 KAG). Aus diesem Grund werden die Begriffe "selbstverwaltete" und "fremdverwaltete" SICAV angepasst (Art. 51 E-KKV). In Art. 51 Abs. 2 E-KKV wird für die fremdverwaltete SICAV neu ausdrücklich festgehalten,

dass die Administration auch den Vertrieb umfasst. Dies bedeutet, dass auch der Vertrieb an eine bewilligte Fondsleitung delegiert werden muss. Dies ist sachgerecht, da die Fondsleitung für den Enscheid über die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie die Überwachung von allfälligen Unterbeauftragten verantwortlich ist.

Bei der bereits nach geltendem Recht möglichen Struktur der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration mit der Portfolioverwaltung an eine bewilligte Fondsleitung delegiert, bedürfen die Eigenmittelvorschriften keiner Anpassung. Hingegen sind die Eigenmittelvorschriften für die fremdverwaltete SICAV anzupassen, welche ihre Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung direkt an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert. Eine fremdverwaltete SICAV mit dieser Struktur hat ihr Gesamtvermögen mit Eigenmitteln zu unterlegen, da die von der Fondsleitung für die Administration (vgl. Art. 48 Abs. 4bisE-KKV) und die vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla-

4 Eigenmittelverordnung vom 1. Januar 2013 (ERV); SR 952.03