Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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Insbesondere Vertreter der Wirtschaft sind der Meinung, dass das Gesuch um Abgabebefreiung keine Angaben über « den Stand der im Unternehmen verwendeten Technik » enthalten müsse. Diese Bestimmung sei aus der Verordnung zu streichen, da sie weder notwendig noch umsetzbar sei (cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, Swiss, Swissmem, TVS, ZPK).
TVS möchte das bisherige System weiterführen und den Handel von Übererfüllungen ermöglichen.
Die Anrechnung von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen wird grundsätzlich begrüsst. Einige Anhörungsteilnehmer möchten dieses Instrument ausbauen. Produktverbesserungen sollen angerechnet werden können, wenn sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen mit Geltungsbereich im In- und Ausland. Eine Einschränkung auf direkt vor- oder nachgelagerte Stufen sei nicht der Sinn dieses Gesetzesartikels (Art. 31) gewesen. Analog der internationalen Erfahrungen mit solchen System sollten stattdessen Diskontfaktoren genutzt werden, welche berücksichtigen, dass so erzielte Reduktionen oftmals auch von einem anderen Akteur als Reduktion angerechnet werden kann und nicht immer zweifelsfrei zwischen Zusatzmassnahmen und Referenzentwicklung unterschiedenen werden kann (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, kommunale Infrastruktur, öbu, oeku, pro Natura, SES, SP, SVS, Swissaid, swisscleantech, umverkehR, VCS, WWF). BCI und Handelskammer beider Basel betonen jedoch, dass Produktverbesserungen nur angerechnet werden können, wenn diese in der Schweiz erfolgen. Da in der Schweiz bei importierten Komponenten oder Rohmaterialen keine „grauen Emissionen“ ausgewiesen werden, sei eine Berücksichtigung von Produktverbesserungen, die im Ausland erzielt werden nicht möglich.
Seitens der Wirtschaft wird verlangt, dass die Produktverbesserungen, die ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen erzielt werden auch ohne Gesuch angerechnet werden können. Dieses werde nicht mehr benötigt, wenn Bescheinigungen wie verlangt ohnehin vorgewiesen werden (cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, ZPK).
Betreffend Monitoringbericht ist das Hauptanliegen eine Verschiebung der Frist auf den 31. Mai, da der 31. März zu knapp für das Erstellen des Monitoringberichts sei. (cemsuisse, COOP, economiesuisse, ECO SWISS, GastroSuisse, Handelskammer beider Basel, IGEB, KMU-Forum, Kt. SO, scienceindustries, sgv usam, Swiss, ZPK).
Ebenfalls umstritten ist die Schwelle, ab der das BAFU das Emissionsziel eines Unternehmens anpasst. Einige Anhörungsteilnehmer fordern, dass diese Schwelle auf 5 bis 10 Prozent gesenkt wird. Die Schwelle von 15 Prozent sei eine Wachstumsbremse und auf ein tieferes Niveau zu setzen, um der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen gerecht zu werden. (AQUA NOSTRA, BCI, cemsuisse, Centre Patronal, COOP, economiesuisse, ECO SWISS, EV, Handelskammer beider Basel, IGEB, Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz, KMU-Forum, kommunale Infrastruktur, Jardin-Suisse, SBV, scienceindustries, sgv usam, Stadt Lausanne, Swiss, Swissmem, VSCI, VSGP, ZPK). BCI, COOP, und Handelskammer beider Basel wollen gleichzeitig den Analysezeitraum auf zwei Jahre verkürzen.
Glasfabriken, Kronospan, Monosuisse, Rheinmetall Nitrochemie, Rigips, Vetropack, WEIDMANN fordern, dass die Anpassung des Reduktionsziels jeweils auf Antrag des Unternehmens auf der Basis der 2008 bis 2012 zugestandenen Emissionen erfolgt. Auf diese Weise bleiben die Vorleistungen aus der letzten Periode auch bei einer Anpassung ausdrücklich erhalten. Lignum und UREK-S fordern, dass für eine Anpassung des Emissionsziels bei abgabebefreiten Unternehmen die gleichen Kriterien angewendet werden wie für diejenigen, die am EHS teilnehmen. Zudem sollen die Übererfüllungen aus der Vorperiode ausdrücklich auch bei einer Anpassung der Emissionsziels weiterhin angerechnet werden können.
Auch seitens der in der Klimaallianz vertretenen Organisationen und Parteien wird die verlangte wesentliche und dauerhafte Veränderung als zu restriktiv bezeichnet. Sie schlagen vor, dass das Emissionsziel angepasst wird, wenn die effektiven Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad innerhalb von drei Jahren aufgrund einer kumulierten Änderung der Produktionsmenge oder des –mixes um mindestens 50 Prozent über- oder unterschreiten. Zudem soll das Emissionsziel auch bei massgeblichen Neuinvestitionen in die besten und klimaverträglichsten auf dem Markt verfügbaren Technologien angepasst werden. (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiati-
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